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4A_557/2013 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 4A_557/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a rental agreement, where the applicant sought to contest a decision by a district court that ordered her to vacate a house by a specific date. This decision was subsequently upheld by a higher court, which dismissed her appeal as unfounded. Following this, the applicant brought her case to a federal court, but her submission did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading the court to decide not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning: This decision was subsequently upheld by a higher court, which dismissed her appeal as unfounded. Following this, the applicant brought her case to a federal court, but her submission did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading the court to decide not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Ausweisung des Mieters Mitmieter Begründung in der Sache verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_557/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.X.________ und C.X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 4. November 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Frauenfeld die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 anwies, das Einfamilienhaus am L.________-Weg in K.________ bis spätestens 11. November 2013 zu verlassen;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Zirkularentscheid vom 4. November 2013 deren Berufung für unbegründet erklärte und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 8. November 2013 beim Bundesgericht anfocht;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift vom 8. November 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin