Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_557/2011 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Remand for Conciliation Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_557/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding dental costs, where the respondent was initially ordered to pay a certain amount to a third party. The respondent challenged this decision, and the court of appeal granted the request, returning the matter for conciliation proceedings. Subsequently, the appellant acquired the claimed amount and appealed to the Federal Court, seeking to annul the appeal court's decision and enforce the payment against the respondent. The Federal Court reviewed the appeal's admissibility, ultimately concluding that there were insufficient grounds to proceed with the case and determined that the costs should be borne by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Against Remand for Conciliation Inadmissible: The respondent challenged this decision, and the court of appeal granted the request, returning the matter for conciliation proceedings. Subsequently, the appellant acquired the claimed amount and appealed to the Federal Court, seeking to annul the appeal court's decision and enforce the payment against the respondent. The Federal Court reviewed the appeal's admissibility, ultimately concluding that there were insufficient grounds to proceed with the case and determined that the costs should be borne by the appellant.

Schlagwörter

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Zahnarztkosten Zwischenentscheid Schuldtilgung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrenskosten Beweisführung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal without entering into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to determine the admissibility requirements for appealing the interlocutory decision, which were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_557/2011

Urteil vom 28. Oktober 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zahnarztkosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. August 2011.

In Erwägung,

dass das Friedensrichteramt Weinfelden den Beschwerdegegner mit Entscheid vom 5. April 2011 zur Zahlung von Fr. 507.-- nebst Zins an C.________ verpflichtete;

dass der Beschwerdegegner diesen Entscheid mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht, das mit Entscheid vom 3. August 2011 die Beschwerde schützte und die Streitsache zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an die Vorinstanz zurückwies;

dass der Beschwerdeführer, dem C.________ die streitige Forderung am 9. September 2011 abgetreten hat, den Entscheid des Obergerichts am 14. September 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht mit den Anträgen, den Entscheid aufzuheben und den Beschwerdegegner unter Aufhebung des von ihm erhobenen Rechtsvorschlages zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 507.-- zuzüglich 5 % Zins seit 23. August 2010 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen, eventualiter die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass der angefochtene Rückweisungsentscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift (S. 3) vorgebracht wird, der angefochtene Entscheid könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, indem erstens ein unnötiges Verfahren wiederholt werde und zweitens dem Beschwerdeführer ungerechtfertigte Kosten entstünden;

dass es sich dabei um tatsächliche und nicht um rechtliche Nachteile handelt, wie sie nach ständiger Praxis vorausgesetzt werden ( BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95 mit Hinweisen);

dass somit die Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen ist;

dass sodann die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein fehlen, soweit der Beschwerdeführer mit dem Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt;

dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht darlegt und auch nicht in die Augen springt, dass mit der Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, womit auch die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu verneinen ist;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin