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4A_555/2025 KI-generiert

Inadmissibility of civil appeal regarding damages and legal aid due to insufficient statutory motivation

Geschäftsnummer 4A_555/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal as inadmissible, leaving intact the cantonal appellate decision which had refused to enter into a damages and legal aid appeal due to insufficient grounds. The dispute arose from a district court's refusal to process a debt collection claim and denial of free legal assistance, leading to a rejected cantonal appeal for lack of proper motivation. The Supreme Court based its inadmissibility ruling on the appellant's failure to satisfy the statutory substantiation and motivation requirements pursuant to Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, rendering the submission manifestly deficient.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of civil appeal regarding damages and legal aid due to insufficient statutory motivation: Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Schadenersatz, unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Inkasso Zivilrechtsstreitigkeit Unterlassung der Nothilfe Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_555/2025

Urteil vom 17. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schadenersatz, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2025 (LB250040-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 trat das Bezirksgericht Winterthur auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage nicht ein und wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 25. Juni 2025 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit der Post am 31. Oktober 2025 übergebener Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann