Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_553/2023 KI-generiert

Plaintiff v. Defendant (Appeal Inadmissible)

Geschäftsnummer 4A_553/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding a rental agreement, where the complainant filed a denial action against the respondent at the District Court of Bremgarten on May 16, 2023. The court initially requested a cost advance, which the complainant sought to evade by requesting the merger of his case with a similar one filed by his brother, seeking free legal assistance and suspension of the proceedings. The District Court President denied the merger and suspension requests but granted free legal assistance. The complainant appealed this decision, but the Aargau Cantonal Court upheld the decision on October 2, 2023. Subsequently, the complainant attempted to contest this with the Swiss Federal Tribunal, also seeking free legal assistance for the federal procedure, but the Tribunal found the appeal conditions unfulfilled and the request was declined due to lack of prospect for success.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Plaintiff v. Defendant (Appeal Inadmissible): The court initially requested a cost advance, which the complainant sought to evade by requesting the merger of his case with a similar one filed by his brother, seeking free legal assistance and suspension of the proceedings. The District Court President denied the merger and suspension requests but granted free legal assistance. The complainant appealed this decision, but the Aargau Cantonal Court upheld the decision on October 2, 2023. Subsequently, the complainant attempted to contest this with the Swiss Federal Tribunal, also seeking free legal assistance for the federal procedure, but the Tribunal found the appeal conditions unfulfilled and the request was declined due to lack of prospect for success.

Schlagwörter

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Mietvertrag Verfahrensverzögerungen Sistierung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege Klagebewilligung Rechtsschutzinteresse Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Oktober 2023 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 BGG
Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to decide not to enter upon the appeal through the simplified procedure because the conditions for admissibility were not met.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to dismiss the request for legal aid concerning the Federal Tribunal proceedings due to lack of prospects of success.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide not to enter upon the appeal through the simplified procedure because the conditions for admissibility were not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid concerning the Federal Tribunal proceedings due to lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not accepted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expenditure in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_553/2023

Urteil vom 15. Dezember 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. Oktober 2023 (ZVE.2023.27 [VZ.2023.26]).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten eine Aberkennungsklage gegen den Beschwerdegegner ein.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'570.-- auf.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht, das Verfahren mit demjenigen, das von seinem Bruder gegen den Beschwerdegegner eingeleitet wurde, zu vereinigen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und das Verfahren zu sistieren.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts den Antrag auf Vereinigung der Verfahren und den Sistierungsantrag ab, befreite den Beschwerdeführer aber von der Leistung eines Kostenvorschusses.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. Juni 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 15. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

2.2. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2023 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Mit den Vorbringen, das Verfahren werde verlängert, es würde unnötiger Aufwand entstehen bzw. er würde "unnötig um Lebenszeit gebracht", zeigt der Beschwerdeführer keinen Nachteil rechtlicher Natur auf, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann