Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_553/2019 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Failure to Justify Appeal of Interlocutory Order Referring Case Back to First Instance

Geschäftsnummer 4A_553/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose between two companies over the non-existence of a financial claim amounting to USD 3,069,853.75 and CHF 12,855.30, which was previously settled by the Cantonal Court of Zug in 2014, obligating the defendant to pay these amounts to the plaintiff. In 2017, the defendant contested this obligation by filing a lawsuit seeking a declaration that these claims did not exist or, alternatively, were unenforceable or not yet due. The Cantonal Court restricted the lawsuit to questions about the admissibility, interest in declaring, and res judicata and ultimately dismissed the suit in 2018. However, the Zug Upper Court overturned this decision in 2019 and sent the case back to the initial court. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the continuance of the second lawsuit but the Tribunal decided not to entertain the appeal, emphasizing procedural rules regarding interlocutory decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 2 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Appeal Inadmissible: Failure to Justify Appeal of Interlocutory Order Referring Case Back to First Instance: In 2017, the defendant contested this obligation by filing a lawsuit seeking a declaration that these claims did not exist or, alternatively, were unenforceable or not yet due. The Cantonal Court restricted the lawsuit to questions about the admissibility, interest in declaring, and res judicata and ultimately dismissed the suit in 2018. However, the Zug Upper Court overturned this decision in 2019 and sent the case back to the initial court. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the continuance of the second lawsuit but the Tribunal decided not to entertain the appeal, emphasizing procedural rules regarding interlocutory decisions.

Schlagwörter

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Feststellung des Nichtbestands einer Forderung Feststellungsinteresse Zwischenentscheid Rückweisungsentscheid Beweisverfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leitverfahren Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained because the requirements for admissibility were not met.

Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to justify that the respondent must bear the costs incurred by their unnecessary application for security.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_553/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Gross, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer und Rechtsanwalt Luca Angstman,

Beschwerdeführerin,

gegen

Firma B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Tamir Livschitz und Dr. Lukas Beeler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Feststellung des Nichtbestands einer Forderung; Feststellungsinteresse; abgeurteilte Sache; Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 8. Oktober 2019

(Z1 2019 2).

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Juni 2014 verpflichtete, der Beschwerdeführerin USD 3'069'853.75 nebst Zins zu bezahlen und ihr den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 12'855.30 zu ersetzen;

dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 30. Juni 2017 beim Kantonsgericht Zug beantragte, es sei festzustellen, dass diese Forderungen über USD 3'069'853.75 und Fr. 12'855.30 nicht bestünden, eventualiter sei festzustellen, dass die Forderung von USD 3'069'853.75 nebst Zins nicht durchsetzbar sei, subeventualiter sei festzustellen, dass diese Forderung nicht fällig sei;

dass das Kantonsgericht das Klageverfahren mit Entscheid vom 2. Februar 2018 auf die Vorfragen der Zulässigkeit der Klage, des Feststellungsinteresses sowie der abgeurteilten Sache beschränkte;

dass das Kantonsgericht auf die Klage mit Entscheid vom 28. November 2018 nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zug eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 8. Oktober 2019 guthiess, den Entscheid vom 28. November 2018 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 11. November 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhob und beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten;

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. November 2019 das Gesuch stellte, es sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass das Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ohne Einladung der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort gegenstandslos wird;

dass es sich bei dem angefochtenen Entscheid, mit dem die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um einen Rückweisungsentscheid handelt;

dass Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen das Verfahren nicht abschliessen und somit keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide sind ( BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit weiteren Hinweisen);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Nichtigkeit des ersten Urteils des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2014 bejaht und entsprechend zu Unrecht das Vorliegen einer abgeurteilten Sache im Sinne von Art. 59 ZPO verneint; bestünde der angefochtene Entscheid weiter, hätte dies zur Folge, dass das Kantonsgericht den Zweitprozess fortzuführen hätte; die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führte dagegen dazu, dass auf die Klage der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten wäre, weshalb der angefochtene Entscheid ein zulässiges Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei;

dass die Beschwerdeführerin damit nicht darlegt, weshalb die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids durch das Bundesgericht einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde;

dass damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht hinreichend dargetan ist;

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ); indem die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren ohne Notwendigkeit ein Sicherstellungsgesuch für eine allfällige Parteientschädigung stellte, bevor sie zur Beantwortung der Beschwerde eingeladen wurde und damit für sie Gewissheit bestand, dass ihr überhaupt Parteikosten entstehen würden, verursache sie unnötige Kosten, die sie selber zu tragen hat (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer