Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation in Denial of Justice Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an appellant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the decision of the Lucerne Cantonal Court's first division, which had dismissed the appellant's previous complaint as frivolous litigation. The appellant claimed denial and delay of justice by the Lucerne Labor Court, which was the opposing party in the appeal. However, the Federal Tribunal found that the appellant's submission did not meet the necessary justification requirements, as it failed to specifically address the reasons provided by the lower court or demonstrate how the decision infringed upon their rights. Consequently, due to inadequate reasoning in the appeal, the Federal Tribunal declined to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation in Denial of Justice Claim: The appellant claimed denial and delay of justice by the Lucerne Labor Court, which was the opposing party in the appeal. However, the Federal Tribunal found that the appellant's submission did not meet the necessary justification requirements, as it failed to specifically address the reasons provided by the lower court or demonstrate how the decision infringed upon their rights. Consequently, due to inadequate reasoning in the appeal, the Federal Tribunal declined to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (mangelnder Begründung).
The appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_553/2018
Urteil vom 1. November 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitsgericht des Kantons Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung und -verzögerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. September 2018.
In Erwägung,
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Beschwerdeeinreichung als mutwillige Prozessführung bewertete;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem er darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger