Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_553/2016 KI-generiert

Employment Claim Settlement and Subsequent Appeal Dismissal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_553/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning an employment claim and a work certificate, initiated by the plaintiff at the Zurich Labor Court in April 2014. Following an instruction hearing in April 2016, the parties reached a settlement, leading the Labor Court to dismiss the case as resolved in June 2016. The plaintiff subsequently appealed the dismissal to the Zurich High Court, which chose not to proceed with the appeal in August 2016. The plaintiff then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal in September 2016, challenging the earlier decisions. The Federal Tribunal found that the plaintiff's submissions did not meet the necessary legal standards for consideration and therefore decided to not address the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Employment Claim Settlement and Subsequent Appeal Dismissal for Insufficient Substantiation: Following an instruction hearing in April 2016, the parties reached a settlement, leading the Labor Court to dismiss the case as resolved in June 2016. The plaintiff subsequently appealed the dismissal to the Zurich High Court, which chose not to proceed with the appeal in August 2016. The plaintiff then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal in September 2016, challenging the earlier decisions. The Federal Tribunal found that the plaintiff's submissions did not meet the necessary legal standards for consideration and therefore decided to not address the complaint further.

Schlagwörter

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Arbeitsrechtliche Forderung Schadenregulierung verfassungsmässige Anforderung Parteianhörung ungenügend begründete Rüge Verletzung von Parteirechten ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the basis for declaring the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees in this exceptional case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded as no costs were incurred by the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_553/2016

Urteil vom 13. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wyss,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsrechtliche Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. August 2016.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 am Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung und Arbeitszeugnis anhängig machte;

dass anlässlich der Instruktionsverhandlung vor Arbeitsgericht vom 25. April 2016 die Parteien einen Vergleich abschlossen;

dass das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2016 das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschrieb, da der Vergleich von keiner Partei innert Frist widerrufen worden sei;

dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das auf ihre Berufung mit Beschluss vom 24. August 2016 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit der vom 22. September 2016 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sodann am 28. September 2016 eine weitere Eingabe einreichte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, indem sie darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger