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4A_553/2011 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court (Procedural Costs and Security Deposit)

Geschäftsnummer 4A_553/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over procedural costs where the plaintiff was ordered to provide a security deposit following a decision from a cantonal court. After the initial court imposed a security requirement, the plaintiff appealed and succeeded in having this order overturned. However, the defendant subsequently challenged the appellate decision, leading the higher court to reinstate the security requirement and impose costs on the plaintiff for the appeal process. The plaintiff later filed a complaint regarding these costs, but the court found that the complaint did not meet the necessary legal standards for consideration, resulting in a dismissal of the case and the imposition of court fees on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Court (Procedural Costs and Security Deposit): After the initial court imposed a security requirement, the plaintiff appealed and succeeded in having this order overturned. However, the defendant subsequently challenged the appellate decision, leading the higher court to reinstate the security requirement and impose costs on the plaintiff for the appeal process. The plaintiff later filed a complaint regarding these costs, but the court found that the complaint did not meet the necessary legal standards for consideration, resulting in a dismissal of the case and the imposition of court fees on the plaintiff.

Schlagwörter

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Prozesskaution Verfahrenskosten Verletzung von Verfahrensrechten Recht zur Hinterlegung Parteianhörung Sicherheitsleistung unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_553/2011

Urteil vom 14. Oktober 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Prozesskaution; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2011.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Horgen der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 8. September 2010 eine Frist von zwanzig Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um für die sie allenfalls treffenden Parteientschädigungen an die Gegenparteien eine Prozesskaution von insgesamt Fr. 33'000.-- zu leisten, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Fall der Säumnis;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 deren Rekurs guthiess und den Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. September 2010 aufhob;

dass der Beschwerdegegner den Beschluss des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2011 die Nichtigkeitsbeschwerde guthiess, den Beschluss des Obergerichts aufhob und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 30'000.-- ansetzte als Sicherheit für die Zahlung einer allfällig dem Beschwerdegegner geschuldeten Prozessentschädigung;

dass das Kassationsgericht gestützt auf § 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO ZH die Kosten des Rekursverfahrens sowie jene des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegte und diese verpflichtete, dem Beschwerdegegner Prozessentschädigungen für das Rekurs- und Kassationsverfahren zu zahlen;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. September 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 22. Juli 2011 Beschwerde einzureichen;

dass zunächst festzuhalten ist, dass der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 43 BGG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zur Anwendung kommt, weshalb ihr keine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Rechtsschrift vom 14. September 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil zwar eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, ein Verstoss gegen Treu und Glauben und eine rechtsungleiche Behandlung behauptet wird, jedoch nicht konkret auf die für das Kassationsgericht hinsichtlich des Kostenspruches massgebenden Bestimmungen (§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO ZH) eingegangen und nicht dargelegt wird, inwiefern das Kassationsgericht diese Bestimmungen willkürlich angewendet oder ausgelegt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin