Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance and Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Entscheid vom 8. April 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt für Fr. 42'545.80 die definitive Rechtsöffnung. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. September 2024 nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance and Insufficient Justification: Mit Entscheid vom 8. April 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt für Fr. 42'545.80 die definitive Rechtsöffnung. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. September 2024 nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (mangelns hinreichender Begründung).
The court assessed the imposition of court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
The court ruled on the non-allocation of party compensation to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_552/2024
Urteil vom 27. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht,
vom 11. September 2024 (BEZ.2024.47).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 8. April 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt für Fr. 42'545.80 die definitive Rechtsöffnung. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. September 2024 nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte.
Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (
BGE 140 III 115
E. 2;
134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
;
BGE 140 III 115
E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
2.2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG
). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 140 III 115
E. 2;
135 III 397
E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
Art. 97 Abs. 1 BGG
).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG
(
BGE 140 III 264
E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (
BGE 140 III 86
E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1).
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (
Art. 68 Abs. 3 BGG
), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.