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4A_552/2010 KI-generiert

Appeal Regarding Legal Aid and Counsel Rejection Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 4A_552/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a rental agreement, where the plaintiff was ordered by a lower court to pay a significant amount in damages to the defendants. The plaintiff appealed the decision to a higher court, which dismissed the appeal, leading the plaintiff to seek further recourse from the highest court. However, the highest court denied the plaintiff's request for free legal representation and did not consider the plaintiff's challenge, ultimately concluding that the appeal lacked sufficient justification under legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Legal Aid and Counsel Rejection Dismissed for Insufficient Argumentation: The plaintiff appealed the decision to a higher court, which dismissed the appeal, leading the plaintiff to seek further recourse from the highest court. However, the highest court denied the plaintiff's request for free legal representation and did not consider the plaintiff's challenge, ultimately concluding that the appeal lacked sufficient justification under legal requirements.

Schlagwörter

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Mietvertrag verfassungsrechtliche Rüge Recht auf einen Verteidiger Gegenanwalt Demonstrationsrecht Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_552/2010

Urteil vom 15. Oktober 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Erbengemeinschaft Y.________, nämlich:

1. AY.________,

2. BY.________,

3. CY.________,

Beschwerdegegner,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer,

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2010.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Andelfingen die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. Januar 2010 zur Zahlung von Fr. 38'135.10 nebst Zins und von Fr. 9'724.35 nebst Zins an die Beschwerdegegner verpflichtete;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 5. Juli 2010 auf die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung nicht eintrat sowie die Berufung der Beschwerdegegner abwies;

dass die Beschwerdeführerin an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkulationsbeschluss vom 26. August 2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin eine vom 10. September 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Kassationsgerichts mit Beschwerde anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 10. September 2010 diese Anforderungen offensichtliche nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin