Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_551/2023 KI-generiert

Refusal to Consolidate Debt Action and Related Case; Appealability of Interim Decision Denied

Geschäftsnummer 4A_551/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a challenge against another party regarding a lease agreement, seeking the Swiss Federal Tribunal's intervention following an appellate court decision maintaining a prior ruling by a district court. The initial dispute arose when the appellant requested to consolidate two related court cases and reduce the required advance payment of court costs. The district court denied the consolidation and upheld the original cost requirement. After an unsuccessful appeal to the Aargau Cantonal Court, the appellant escalated the matter to the Federal Tribunal, which reviewed whether the appeal against the intermediate decision was admissible. The Federal Tribunal determined that the conditions for contesting the intermediate decision were not met, leading to its decision on the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Refusal to Consolidate Debt Action and Related Case; Appealability of Interim Decision Denied: The initial dispute arose when the appellant requested to consolidate two related court cases and reduce the required advance payment of court costs. The district court denied the consolidation and upheld the original cost requirement. After an unsuccessful appeal to the Aargau Cantonal Court, the appellant escalated the matter to the Federal Tribunal, which reviewed whether the appeal against the intermediate decision was admissible. The Federal Tribunal determined that the conditions for contesting the intermediate decision were not met, leading to its decision on the matter.

Schlagwörter

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Mietvertrag konnexe Verfahren vereinfachtes Verfahren Rechtsvorschlag Kostenvorschuss Eilvorabentscheidungsverfahren Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because the prerequisites for admissibility were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent because no expense was incurred in the Federal Tribunal procedure.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The provision was cited to determine the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, which was found not to cause irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_551/2023

Urteil vom 15. Dezember 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Florian Rohrer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. Oktober 2023 (ZVE.2023.28 [VZ.2023.28]).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten eine Aberkennungsklage gegen den Beschwerdegegner ein.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'570.-- auf.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht, das Verfahren mit demjenigen, das von seinem Bruder gegen den Beschwerdegegner eingeleitet wurde, zu vereinigen und den Kostenvorschuss auf die Hälfte herabzusetzen.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts den Antrag auf Vereinigung der Verfahren ab und hielt am Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 30. Mai 2023 fest.

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. Juni 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 15. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

2.2. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2023 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Mit den Vorbringen, das Verfahren werde verlängert, es würden ihm weniger Rechte zugebilligt als der Gegenpartei oder ein doppeltes Verfahren sei unsinnig, zeigt der Beschwerdeführer keinen Nachteil rechtlicher Natur auf, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann