Tenants' Appeal Regarding Judgment Execution Refused Due to Late Filing and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case before the Swiss Federal Tribunal, the complaint originated from a decision by the Regional Court of Berner Jura-Seeland, which authorized the replacement of various appliances and fixtures in a rented house following a conciliation proposal. The complainant appealed against this decision to the Bernese Higher Court, which dismissed the appeal due to it being filed late. The complainant then sought to challenge the Bernese Higher Court's decision at the Federal Tribunal. However, the complainant's submission failed to adequately address the reasoning of the Bernese court's decision or demonstrate how it contravened Swiss federal law, leading to the Federal Tribunal's decision to not admit the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Tenants' Appeal Regarding Judgment Execution Refused Due to Late Filing and Insufficient Substantiation: The complainant appealed against this decision to the Bernese Higher Court, which dismissed the appeal due to it being filed late. The complainant then sought to challenge the Bernese Higher Court's decision at the Federal Tribunal. However, the complainant's submission failed to adequately address the reasoning of the Bernese court's decision or demonstrate how it contravened Swiss federal law, leading to the Federal Tribunal's decision to not admit the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because the appellant clearly failed to meet the required grounds for appeal.
The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the procedure.
No party compensation was awarded because the respondents incurred no expenses in the Federal Tribunal procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_55/2020
Urteil vom 18. Februar 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fellmann, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2019 (ZK 19 634).
In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 13. November 2019 die Beschwerdegegner im Rahmen der Vollstreckung eines Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2019 unter anderem ermächtigte, den Filter des Dampfabzugs, den Backofen, den Geschirrspüler und die Waschmaschine sowie die Dachrinnen in dem von ihnen gemieteten Haus an der Strasse X.________ in U.________ zu ersetzen;
dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 13. November 2019 erhobene Beschwerde infolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels mit Urteil vom 16. Dezember 2019 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Januar 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine Sicht der Dinge unterbreitet;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann