Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_549/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against definitive legal opening due to lacking motion prayers and insufficient legal reasoning.

Geschäftsnummer 4A_549/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal appellate judgment that had upheld the granting of definitive legal opening for a money claim of 33,000 Swiss francs plus interest. The appellant challenged the lower court decision but failed to present admissible motion prayers and adequate legal reasoning as required by statutory procedural provisions. The decisive legal basis relied upon for dismissing the action in a simplified procedure consisted of Articles 42, 66, 106, 108, and 105 of the Federal Supreme Court Act, pursuant to which the appeal was deemed manifestly inadmissible due to a lack of proper submissions and substantiated arguments, leaving the lower court's definitive legal opening order in full force while imposing the court costs on the unsuccessful appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against definitive legal opening due to lacking motion prayers and insufficient legal reasoning: Die Beschwerde enthält keinen zulässigen Beschwerdeantrag (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3). Zudem erfüllt sie die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_549/2025

Urteil vom 13. Januar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. September 2025 (RT250168-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 18. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 33'000.-- nebst Zins ab. Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde enthält keinen zulässigen Beschwerdeantrag (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3). Zudem erfüllt sie die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler