Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Decision Regarding Procedural Law Applicability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the liability of a motor vehicle owner, following prior rulings that led to a remand to a lower court for further proceedings. The lower court, in a decision made in August 2012, stated that the civil procedure code of the canton would govern the ongoing proceedings and invited the parties to comment on a potential repetition of a previous evidence hearing. The appellant contested this ruling, arguing that it violated her right to an impartial court and restricted the admissibility of new evidence, which she claimed would cause irreparable harm. However, the court determined that the challenged decision was not a final judgment but a preliminary step in the process, thus rendering the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 221 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 405 Abs. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Decision Regarding Procedural Law Applicability: The lower court, in a decision made in August 2012, stated that the civil procedure code of the canton would govern the ongoing proceedings and invited the parties to comment on a potential repetition of a previous evidence hearing. The appellant contested this ruling, arguing that it violated her right to an impartial court and restricted the admissibility of new evidence, which she claimed would cause irreparable harm. However, the court determined that the challenged decision was not a final judgment but a preliminary step in the process, thus rendering the appeal inadmissible.
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KI-generiertThe court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.
No party compensation was awarded to the respondent as no expenses were incurred in the federal court proceedings.
The appeal was declared inadmissible because the challenged decision was an interlocutory decision under Art. 93 para. 1 BGG, and the requirements for immediate challenge were not met.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_548/2012
Urteil vom 9. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherung X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2012.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2011 (4F_8/2010) das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin guthiess und das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2009 (4A_494/2009) sowie das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2008 aufhob und die Sache dem Handelsgericht zur weiteren Behandlung zurückwies;
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. August 2012 feststellte, dass für das (Rückweisungs-)Verfahren die zürcherische Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 gelte (Dispositiv-Ziff. 1), und es den Parteien Frist ansetzte, um sich zu einer allfälligen Wiederholung der Beweisverhandlung vom 18. Januar 2007 zu äussern (Dispositiv-Ziff. 2);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. September 2012 beantragt, der Beschluss des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz sei dazu zu verpflichten, das neue Verfahrensrecht anzuwenden und der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, eine Rechtsschrift im Sinne von Art. 221 ZPO einzureichen, jedenfalls aber seien Dispositiv-Ziff. 1 und 2 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen und Beweismassnahmen zu wiederholen, die unter Mitwirkung des Handelsrichters B.________ erarbeitet worden seien;
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 31. Januar 2013 abgewiesen wurde;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Beschluss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG handelt;
dass das Anfechtungsobjekt vielmehr einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine);
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sowohl ein faktisches als auch ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses, da die Vorinstanz erstens nur die Beweisverhandlung vom 18. Januar 2007 zu wiederholen beabsichtige, was ihren Anspruch auf ein unbefangenes Gericht verletze, dass zweitens bei Anwendung der zürcherischen Zivilprozessordnung neue Beweismittel nur restriktiv zugelassen würden und drittens damit Art. 404 und Art. 405 Abs. 2 ZPO verletzt würden;
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Wiederholung von Beweisverhandlungen keinen Entscheid gefällt, sondern erst den Parteien vorab die Gelegenheit gegeben hat, sich zu einer allfälligen Wiederholung der Beweisverhandlung vom 18. Januar 2007 zu äussern;
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss, auch nicht durch die Anwendung der zürcherischen Zivilprozessordnung bewirkt werden kann, da ein allfälliger Nachteil durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft behoben werden könnte (vgl. BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 136 IV 92 E. 4);
dass auch nicht in die Augen springt, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wäre;
dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier