Appeal Rejected for Insufficient Grounds on Recusal and Legal Aid Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this Swiss Federal Tribunal case, the appellants, involved in a civil litigation, sought to challenge a decision by the Cantonal Court of Schwyz. The dispute arose when the lower court dismissed their request for recusal and denied their application for legal aid on grounds of unfounded legal claims. Upon appealing, the Cantonal Court did not address their complaint due to insufficient substantiation. Subsequently, the appellants approached the Federal Tribunal to contest the Cantonal Court's decision from September 14, 2020. However, the appeal did not meet the procedural requirements, as the appellants failed to adequately address the reasoning of the contested decision and show how the lower court might have violated federal law. Consequently, the Federal Tribunal determined it could not proceed with their complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeal Rejected for Insufficient Grounds on Recusal and Legal Aid Refusal: The dispute arose when the lower court dismissed their request for recusal and denied their application for legal aid on grounds of unfounded legal claims. Upon appealing, the Cantonal Court did not address their complaint due to insufficient substantiation. Subsequently, the appellants approached the Federal Tribunal to contest the Cantonal Court's decision from September 14, 2020. However, the appeal did not meet the procedural requirements, as the appellants failed to adequately address the reasoning of the contested decision and show how the lower court might have violated federal law. Consequently, the Federal Tribunal determined it could not proceed with their complaint.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the submission clearly did not meet the required grounds for appeal.
The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.
The appellants were ordered to pay the court costs jointly and severally.
No party compensation was awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_547/2020
Urteil vom 24. November 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________ KIG in Liquidation,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Ausstand; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 14. September 2020 (ZK2 2020 50).
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner im Rahmen eines von den Beschwerdeführern angestrengten Zivilprozesses mit Verfügung vom 12. August 2020 auf ein von ihnen eingereichtes Ausstandsbegehren nicht eintrat und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies;
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 14. September 2020 auf eine von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. Oktober 2020 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. September 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich unmittelbar gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. August 2020 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. September 2020 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge unterbreiten;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Drittel) auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann