Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_546/2025 KI-generiert

Inadmissibility of an appeal against an incidental procedural decision regarding a late submission under Article 93 BGG

Geschäftsnummer 4A_546/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to enter into the matter, leaving the lower instance's procedural rulings regarding the handling of a late submission in a civil claim intact, with the appellant bearing the costs. The dispute arose from a civil debt collection lawsuit where the first-instance authority rejected a late submission of new facts and evidence ("Noveneingabe"), and the cantonal upper court subsequently did not enter upon the appeal against that procedural order. The Supreme Court based its decision on the strict admissibility requirements for appeals against incidental decisions under Article 93 of the Federal Supreme Court Act (BGG), noting that the appellant failed to establish either an irreparable legal prejudice (Art. 93 para. 1 lit. a BGG) or the immediate prospect of a final judgment that would save significant time or expense (Art. 93 para. 1 lit. b BGG), while ensuring the interlocutory ruling remains challengeable upon the final decision pursuant to Article 93 paragraph 3 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Inadmissibility of an appeal against an incidental procedural decision regarding a late submission under Article 93 BGG: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

Schlagwörter

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Forderung, Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen ZPO-Bestimmung Streitgegenstand Zwischenentscheid Verspätungsausschluss Inzidenzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_546/2025

Urteil vom 8. Januar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung, Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

vom 24. September 2025 (ZKBES.2025.234).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wies das Richteramt Solothurn-Lebern in einem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Forderungsprozess dessen "Noveneingabe" vom 28. August 2025 inkl. Beilagen aus den Akten und verfügte die Aufbewahrung der Eingabe in einem verschlossenen Couvert zusammen mit den Akten.

Mit Urteil vom 24. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2. September 2025 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 3. November 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

2.2. Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Oktober 2025 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben wären. Er wird diesen mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Die Eintretensvoraussetzungen sind somit offensichtlich nicht erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann