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4A_546/2019 KI-generiert

Customer v. Contractor: Appeal Inadmissibility Regarding Workshop Defect Claims

Geschäftsnummer 4A_546/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In 2009, a client entered into a contract with a contractor for the expansion work of an auto body shop. After the work was completed, the client filed a lawsuit in January 2014, requesting the contractor to fix several defects, and in the absence of timely repairs, sought authorization to fix them themselves at the contractor's expense, demanding CHF 64,563. The case evolved with the client amending the complaint in 2017 to seek a higher advance and additional damages. The Regional Court Emmental-Oberaargau partially granted the client's claims, ordering some repairs and authorizing self-repair costs of CHF 58,113.95. The client's appeal to the Bernese Cantonal Supreme Court yielded a slightly higher compensation, although not all claims were accepted. Subsequently, the client brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the lower courts' decisions regarding the compensation for the repair work and subsequent damages.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 b BGG; Customer v. Contractor: Appeal Inadmissibility Regarding Workshop Defect Claims: After the work was completed, the client filed a lawsuit in January 2014, requesting the contractor to fix several defects, and in the absence of timely repairs, sought authorization to fix them themselves at the contractor's expense, demanding CHF 64,563. The case evolved with the client amending the complaint in 2017 to seek a higher advance and additional damages. The Regional Court Emmental-Oberaargau partially granted the client's claims, ordering some repairs and authorizing self-repair costs of CHF 58,113.95. The client's appeal to the Bernese Cantonal Supreme Court yielded a slightly higher compensation, although not all claims were accepted. Subsequently, the client brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the lower courts' decisions regarding the compensation for the repair work and subsequent damages.

Schlagwörter

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Werkvertrag Unternehmer Wiederherstellungskosten Schadenersatzzahlung fehlerhafte Anlage Zahlungsauftrag Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was not sufficiently reasoned (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_546/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2019

(ZK 19 208).

Erwägungen:

1. A.________ (Besteller, Beschwerdeführer) schloss im Jahr 2009 mit B.________ (Unternehmer, Beschwerdegegner) einen Werkvertrag ab über verschiedene Arbeiten zur Erweiterung seiner Karosseriewerkstatt.

Nach Ablieferung des Werks erhob der Besteller am 7. Januar 2014 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau Klage und begehrte primär die Verpflichtung des Unternehmers zur Behebung zahlreicher Mängel. Für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbehebung begehrte der Besteller zudem, er sei zur Ersatzvornahme zu ermächtigen und der Unternehmer zur Deckung dieser Kosten zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 64'563 zu bezahlen. Am 10. Juni 2017 wollte der Besteller sodann seine Klage insoweit erweitern, als er nunmehr einen Vorschuss von Fr. 100'231.-- verlangte sowie eine Schadenersatzzahlung von Fr. 74'609.35. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau trat zwar mit Entscheid vom 4. März 2019 auf die Klageänderung nicht ein, doch verurteilte es den Unternehmer, einige Mängel zu beheben. Für den Unterlassungsfall ermächtigte es den Besteller zur Ersatzvornahme und verpflichtete den Unternehmer, zur Zahlung von Fr. 58'113.95. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Die vom Besteller erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Oktober 2019 teilweise gut, indem es den Unternehmer zu einem leicht höheren Vorschuss für die Kosten der Ersatzvornahme verpflichtete, im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Der Besteller führt hiergegen Beschwerde in Zivilsachen.

2. Der Beschwerdeführer begehrt primär " höhere Mängelschadenhöhe, sofern keine korrekte, fachliche Nachbesserung erfolgt ". Ausserdem stellt er das Rechtsbegehren zur " Berücksichtigung von unterdessen aufgetretenen Folgeschäden." Er gibt indessen weder an, auf welchen Betrag der Schadenersatz zu erhöhen sei, noch wie hoch die " unterdessen aufgetretenen Folgeschäden " seien. Zwar kann seiner Begründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist, zumindest implizit entnommen werden, dass er einen Vorschuss für die Mängelbehebungskosten auf Fr. 100'231.02 begehrt. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen indessen, dass in der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht nicht lediglich der Sachverhalt aus eigener Sicht geschildert und die persönliche Rechtsauffassung genannt werden darf, sondern in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sei ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) respektive der angefochtene Akt Bundesrecht verletzt habe ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Insbesondere ist es vor Bundesgericht unerlässlich, auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine willkürliche Feststellung einer Rechtsverletzung liegen soll. Die beschwerdeführende Partei darf in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss ihre Sachdarstellung und Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E. 2.3. S. 266; 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4).

Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht in seiner Beschwerde ununterschieden und losgelöst vom angefochtenen Entscheid den Verlauf der Dinge aus seiner Sicht sowie die angeblichen Rechtsfolgen. Indem der Beschwerdeführer sich in der Begründung seiner Beschwerde darauf beschränkt, seine vorinstanzlichen Tatsachenbehauptungen und seine Auffassung der rechtlichen Würdigung zu bekräftigen, lässt er die geforderte sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen. Er vermag denn auch nicht annähernd darzutun, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre.

3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb gemäss Art. 108 Abs. 1 b BGG im vereinfachten Verfahren nicht auf sie einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug