Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_546/2015 KI-generiert

Corporate Indemnity and Legal Aid Appeal Rejection

Geschäftsnummer 4A_546/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case centers around a complaint made by a corporation requesting the invalidation of resolutions passed at a shareholders' meeting of another company. The complaint was initially lodged with the commercial court, which determined a preliminary dispute value and required a substantial deposit for legal costs. Subsequently, the corporation applied for legal aid, asserting its financial inability to cover the costs and claiming that its only assets were shares in the respondent company. However, the court denied the request for legal aid and required the corporation to fulfill its cost deposit obligations. The corporation then appealed to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the commercial court’s decision. The Tribunal noted deficiencies in the appeal’s justification and concluded that it would not be pursued.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Corporate Indemnity and Legal Aid Appeal Rejection: The complaint was initially lodged with the commercial court, which determined a preliminary dispute value and required a substantial deposit for legal costs. Subsequently, the corporation applied for legal aid, asserting its financial inability to cover the costs and claiming that its only assets were shares in the respondent company. However, the court denied the request for legal aid and required the corporation to fulfill its cost deposit obligations. The corporation then appealed to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the commercial court’s decision. The Tribunal noted deficiencies in the appeal’s justification and concluded that it would not be pursued.

Schlagwörter

KI-generiert
Feststellungsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Rechte des Gesellschafters juristische Person Bedürftigkeit Demonstrationsrecht Generalversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal cannot be entertained due to failure to meet the reasoning requirements.
Art. 68 Abs. 2 BGG
Used to rule that the respondents are not awarded compensation for party costs because they incurred no expense in the federal court proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to failure to meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondents are not awarded compensation for party costs because they incurred no expense in the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_546/2015

Urteil vom 4. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AB,

Zustelladresse: Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

Zustelladresse: Rechtsanwalt Dr. Marcel Keller,

2. C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Feststellungsbegehren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich am 20. Januar 2015 eine Eingabe einreichte, die vom Handelsgericht als Klage entgegengenommen wurde, wobei die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die Ungültigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Oktober 2011 festzustellen;

dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 9. Juli 2015 den Streitwert einstweilen auf Fr. 100'000.-- festlegte und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 9'000.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte mit der Begründung, ihr Aktionariat sei mittellos und ihr gesamtes Vermögen bestehe aus den Aktien der Beschwerdegegnerin 2;

dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 15. September 2015 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch das Begehren um Suspendierung der Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin 2 abwies und der Beschwerdeführerin eine letzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte;

dass das Handelsgericht die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person ( BGE 119 Ia 337 E. 4c und e) als nicht erfüllt ansah, wobei es erwog, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht darzulegen, dass es sich bei den Aktien der Beschwerdegegnerin 2 um ihr einziges Aktivum handle, und zudem die Mittellosigkeit der angeblichen Aktionäre der Beschwerdeführerin nicht belegt sei;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann