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4A_545/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed on Procedural Grounds After Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer 4A_545/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party challenged a decision from the Civil Court of Basel-Stadt regarding an appeal process, initially filing for a fee waiver due to financial difficulties. The court denied this request, stating that the appeal appeared groundless. Subsequently, the appeals court set a deadline for the required court fee, and upon its failure to be paid, decided not to proceed with the appeal. The party then contested this ruling in a higher court, but their submission lacked sufficient justification as required by law, leading to the court's decision not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed on Procedural Grounds After Denial of Free Legal Aid: The court denied this request, stating that the appeal appeared groundless. Subsequently, the appeals court set a deadline for the required court fee, and upon its failure to be paid, decided not to proceed with the appeal. The party then contested this ruling in a higher court, but their submission lacked sufficient justification as required by law, leading to the court's decision not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss, Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist kostenloses Verfahren Beschwerdelegitimation Einstellung der Sozialhilfe schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation (simplified procedure).
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2);

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation (simplified procedure).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_545/2016

Urteil vom 29. September 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Advokat Dr. Thomas Weibel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Einzelgericht, vom 11. August 2016.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführerin) einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2015 mit Berufung beim Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt anfocht;

dass der Präsident des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechspflege für das Berufungsverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;

dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 17. Mai 2016 mangels hinreichender Begründung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;

dass das Appellationsgericht daraufhin A.________ eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte und, nachdem der Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt worden war, mit Entscheid vom 11. August 2016 androhungsgemäss auf die Berufung nicht eintrat;

dass A.________ diesen Entscheid beim Bundesgericht angefochten hat;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);

dass die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, sie habe den Kostenvorschuss nicht bezahlen können, weil sie kein Geld habe;

dass sie sich damit in der Sache gegen die rechtskräftige Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 24. Februar 2016 wendet und ihr Einwand deshalb am angefochtenen Entscheid vorbeigeht;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht des Weiteren ausführlich und ohne jede Bezugnahme auf die Entscheidbegründung des Appellationsgerichts ihre eigene Sicht des erstinstanzlichen Forderungsstreits unterbreitet;

dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz