Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_544/2016 KI-generiert

Enforcement of German Judgment in Switzerland under Lugano Convention

Geschäftsnummer 4A_544/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning enforcement proceedings, a party requested the Swiss courts to recognize and enforce a ruling from a German court. After the first instance court granted the enforcement, the opposing party appealed, arguing that the German ruling was erroneous. The appellate court upheld the enforcement, noting that it could not reassess the merits of the foreign decision and that the appellant failed to provide sufficient grounds under relevant legal provisions for overturning the enforcement order. Subsequently, the appellant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal to be inadequately substantiated and chose not to entertain it. Additionally, a request for free legal aid was denied due to the lack of potential success for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 34 oder, Art. 45 Lug, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Enforcement of German Judgment in Switzerland under Lugano Convention: After the first instance court granted the enforcement, the opposing party appealed, arguing that the German ruling was erroneous. The appellate court upheld the enforcement, noting that it could not reassess the merits of the foreign decision and that the appellant failed to provide sufficient grounds under relevant legal provisions for overturning the enforcement order. Subsequently, the appellant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal to be inadequately substantiated and chose not to entertain it. Additionally, a request for free legal aid was denied due to the lack of potential success for the appeal.

Schlagwörter

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Vollstreckung, unentgeltliche Rechtspflege Luganer Übereinkommen Vollstreckung ausländischer Entscheide ausländischer Entscheid unentgeltliche Rechtspflege Haager Übereinkommen Zweitwohnungsinitiative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 oder
dass das Obergericht des Kantons Zürich erwog, eine erstinstanzlich ausgesprochene Vollstreckbarerklärung könne nur aus einem der in Art. 34 oder 35 LugÜ aufgeführten Gründe aufgehoben werden, eine Überprüfung des ausländischen Entscheides in der Sache selbst sei jedoch nicht möglich ( Art.
Art. 45 Lug
34 oder 35 LugÜ aufgeführten Gründe aufgehoben werden, eine Überprüfung des ausländischen Entscheides in der Sache selbst sei jedoch nicht möglich ( Art. 45 LugÜ );
Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted due to a lack of sufficient grounds/reasoning required by procedural law.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The applicant's request for legal aid was dismissed because the appeal was hopeless.
Art. 68 Abs. 1 BGG
No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
The Tribunal decided to waive the collection of court costs as an exception.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a lack of sufficient grounds/reasoning required by procedural law.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The applicant's request for legal aid was dismissed because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs as an exception.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_544/2016

Urteil vom 5. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Basel-Stadt,

vertreten durch Advokat Dr. Robert Sigl,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. August 2016.

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 10. Mai 2016 an das Bezirksgericht Zürich gelangte und darum ersuchte, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 sei in der Schweiz vollstreckbar zu erklären;

dass das Bezirksgericht Zürich festhielt, der Beschwerdegegner habe alle in Anwendung des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12) notwendigen Dokumente vorgelegt, weshalb es das Vollstreckungsgesuch mit Urteil vom 13. Mai 2016 guthiess;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob und geltend machte, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 sei vollkommen zu Unrecht ergangen, weshalb dieses in der Schweiz nicht habe vollstreckbar erklärt werden dürfen;

dass das Obergericht des Kantons Zürich erwog, eine erstinstanzlich ausgesprochene Vollstreckbarerklärung könne nur aus einem der in Art. 34 oder 35 LugÜ aufgeführten Gründe aufgehoben werden, eine Überprüfung des ausländischen Entscheides in der Sache selbst sei jedoch nicht möglich ( Art. 45 LugÜ );

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unkorrektheit des ausländischen Entscheides daher nicht berücksichtigt werden könnten und der Beschwerdeführer keine Gründe für eine Aufhebung der Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 34 oder 35 LugÜ geltend gemacht habe;

dass sich die Beschwerde aus diesem Grund als unbegründet erwies, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2016 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. September 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, in seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift Gründe gemäss Art. 27 und/oder 28 LugÜ (und nicht Art. 34 oder 35 LugÜ , wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausgegangen sei), die für die Aufhebung der erstinstanzlich ausgesprochenen Vollstreckbarerklärung sprechen würden, geltend gemacht zu haben;

dass sich der Beschwerdeführer damit auf die nicht mehr gültige Fassung des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 bezieht (SR 0.275.11), aus seinen Ausführungen aber nach wie vor nicht hervorgeht, welche Gründe er im vorinstanzlichen Verfahren für die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung geltend gemacht haben will;

dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen erneut auf die Fehlerhaftigkeit des ausländischen Urteils beruft;

dass die Eingabe damit den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, womit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 5. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page