Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_543/2023 KI-generiert

Appeal Against Recognition of Foreign Judgment Dismissed for Inadequate Reasoning

Geschäftsnummer 4A_543/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual seeking to overturn a decision from the Aargau Cantonal Court. The initial request involved the recognition of a foreign court judgment, which the District Court of Aarau dismissed on April 3, 2023. Subsequently, the Aargau Cantonal Court upheld this dismissal on September 20, 2023, rejecting the appellant's appeal. The appellant then filed another appeal with the Swiss Federal Tribunal on October 30, 2023, further seeking legal aid and electronic communication for the procedures. However, no additional statements or responses were obtained during this process.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Appeal Against Recognition of Foreign Judgment Dismissed for Inadequate Reasoning: The initial request involved the recognition of a foreign court judgment, which the District Court of Aarau dismissed on April 3, 2023. Subsequently, the Aargau Cantonal Court upheld this dismissal on September 20, 2023, rejecting the appellant's appeal. The appellant then filed another appeal with the Swiss Federal Tribunal on October 30, 2023, further seeking legal aid and electronic communication for the procedures. However, no additional statements or responses were obtained during this process.

Schlagwörter

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Anerkennung eines ausländischen Urteils Anerkennung ausländischer Entscheide unentgeltliche Rechtspflege Anerkennung des Entscheides Begründung in der Sache schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entered upon due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide not to charge court fees, despite the appeal being dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_543/2023

Urteil vom 1. Dezember 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anerkennung eines ausländischen Urteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,

vom 20. September 2023 (ZSU.2023.95 [SZ.2023.6]).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 3. April 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts Aarau auf das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Anerkennung eines ausländischen Urteils nicht ein.

Mit Entscheid vom 20. September 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 3. April 2023 erhobene Berufung ab.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 20. September 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Eingabe vom 17. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer zudem sein Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung und bekräftige sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2023 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Den Beschwerdegegnern stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer per Privasphere) und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann