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4A_543/2009 KI-generiert

Claimant v. Opposing Party (Arbitration Annulment Appeal)

Geschäftsnummer 4A_543/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute arising from an arbitration process in which the complainant sought compensation for late payments of pensions and daily allowances related to an accident. The arbitration decision stated that the respondent was not obligated to cover costs for the complainant's claims due to their lack of merit. The complainant then filed a cassation appeal against this decision, which was subsequently rejected by the appellate court. In a further attempt, the complainant brought the matter before the Federal Tribunal, but the tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Claimant v. Opposing Party (Arbitration Annulment Appeal): The arbitration decision stated that the respondent was not obligated to cover costs for the complainant's claims due to their lack of merit. The complainant then filed a cassation appeal against this decision, which was subsequently rejected by the appellate court. In a further attempt, the complainant brought the matter before the Federal Tribunal, but the tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsverfahren Schiedsgerichtsbarkeit Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht bestrittene Forderung Zinszahlung Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 100 Abs. 1 BGG
dass der am Ende der Beschwerdeschrift geäusserte Antrag, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben, unbeachtlich ist, da die Begründung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht ergänzt werden kann;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court costs were imposed on the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_543/2009

Urteil vom 4. Februar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schiedsgerichtsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 15. September 2009.

In Erwägung,

dass der vom Beschwerdeführer angerufene Schiedsrichter mit Entscheid vom 5. September 2008 feststellte, dass die Beschwerdegegnerin wegen Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers nicht verpflichtet sei, diesem Kostengutsprache zu erteilen für die Geltendmachung von Zinsen und Entschädigungen für jahrelang zu spät bezahlte Renten und Taggelder und für die Bemühungen gegenüber der Mobiliar Versicherungsgesellschaft als Haftpflichtversicherer für den Unfall vom 22. Juli 2003;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 36 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit anfocht, die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. September 2009 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 15. September 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, vor allem weil er völlig ausser Acht lässt, dass die Kognition des Obergerichts auf die Prüfung der in Art. 36 des Konkordates über die Schiedsgerichtsgerichtsbarkeit abschliessend aufgezählten Nichtigkeitsgründe beschränkt war;

dass der am Ende der Beschwerdeschrift geäusserte Antrag, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben, unbeachtlich ist, da die Begründung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht ergänzt werden kann;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin