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4A_542/2018 KI-generiert

Eviction Following Rent Arrears Upheld Due to Insufficient Federal Appeal Justification

Geschäftsnummer 4A_542/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a rental dispute where the landlord terminated the lease of a 4 1/2-room house due to the tenants' failure to pay overdue rent amounting to CHF 7,500 despite prior warnings. The district court ordered the tenants to vacate the property by a specific date, which they contested, along with a request for a retroactive rent reduction and free legal aid. Their appeal to the higher court was dismissed, and their request for legal aid was denied, deemed without sufficient merit. Subsequently, the tenants appealed to the federal court, arguing that their rights were violated by the decisions made in the lower courts. However, the federal court found that the tenants did not adequately support their claims and thus ruled not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 257d OR, Art. 292 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Eviction Following Rent Arrears Upheld Due to Insufficient Federal Appeal Justification: The district court ordered the tenants to vacate the property by a specific date, which they contested, along with a request for a retroactive rent reduction and free legal aid. Their appeal to the higher court was dismissed, and their request for legal aid was denied, deemed without sufficient merit. Subsequently, the tenants appealed to the federal court, arguing that their rights were violated by the decisions made in the lower courts. However, the federal court found that the tenants did not adequately support their claims and thus ruled not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Ausweisung Mietzinsausstand Kündigung des Mietverhältnisses Ausweisung aus einer Wohnung Mitmieter Immobilienvermietung Grundpfandverwertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 257d OR
dass der Beschwerdegegner den Mietvertrag mit den Beschwerdeführern betreffend das 4 1/2-Zimmerhaus an der Strasse X.________ in U.________ gestützt auf Art. 257d OR am 19.
Art. 292 StGB
August 2018 zu räumen, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung und der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall; auf das Gesuch der Beschwerdeführer um rückwirkende Herabsetzung der Mietzinse ab 1.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided exceptionally not to charge court fees.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to award party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_542/2018

Urteil vom 9. Oktober 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 24. August 2018 (ZBS.2018.22).

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner den Mietvertrag mit den Beschwerdeführern betreffend das 4 1/2-Zimmerhaus an der Strasse X.________ in U.________ gestützt auf Art. 257d OR am 19. Februar 2018 per 31. März 2018 kündigte, weil die ausstehenden Mietzinse von Fr. 7'500.-- trotz Mahnung nicht innert 30 Tagen bezahlt worden seien;

dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Arbon die Beschwerdeführer auf Ersuchen des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 30. Juli 2018 anwies, das genannte 4 1/2-Zimmerhaus bis zum 10. August 2018 zu räumen, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung und der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall; auf das Gesuch der Beschwerdeführer um rückwirkende Herabsetzung der Mietzinse ab 1. November 2016 trat sie nicht ein; ferner wies sie das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ab;

dass das Obergericht des Kantons Thurgaueine von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid vom 30. Juli 2018 erhobene Berufung am 24. August 2018 abwies und den Beschwerdeführern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren verweigerte;

dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 28. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll;

dass die Beschwerdeführer namentlich die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Kündigung des Mietverhältnisses gültig sei, nicht rechtsgenügend bestreiten, indem sie unter beliebiger unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts sinngemäss vorbringen, sie schuldeten die ausstehenden Mietzinsen nicht, weil das Mietobjekt bezüglich Wärmedämmung nicht die ihnen zugesicherten Eigenschaften aufweise;

dass mangels rechtsgenügender Rügen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung insbesondere auch von vornherein keine Grundlage dafür besteht, eine professionelle Prüfung des Zustands der Liegenschaft anzuordnen, wie die Beschwerdeführer beantragen;

dass die Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend darlegen, weshalb die Vorinstanz ihren Standpunkt im kantonalen Verfahren zu Unrecht als aussichtslos beurteilt haben soll, mit der Folge, dass sie ihnen die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer