Cantonal Remittal Order on Indemnification Not Directly Appealable by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the compensation for legal representation between two parties, following a mediation process in St. Gallen. The mediator initially ordered one party to compensate the other for a specific amount, but the opposing party contested the decision, claiming denial of legal rights due to lack of notice of a key document. The Cantonal Court later overturned the mediator's decision regarding the compensation claim while returning the case for further deliberation. Subsequently, the initially aggrieved party filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to have the Cantonal Court's decision revoked, but the Federal Tribunal ultimately deemed the appeal inadmissible due to procedural issues.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Remittal Order on Indemnification Not Directly Appealable by Federal Supreme Court: Gallen. The mediator initially ordered one party to compensate the other for a specific amount, but the opposing party contested the decision, claiming denial of legal rights due to lack of notice of a key document. The Cantonal Court later overturned the mediator's decision regarding the compensation claim while returning the case for further deliberation. Subsequently, the initially aggrieved party filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to have the Cantonal Court's decision revoked, but the Federal Tribunal ultimately deemed the appeal inadmissible due to procedural issues.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision concerning the inadmissibility of the appeal.
The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.
This provision was cited to establish that the appealed decision was an interlocutory decision, which is a prerequisite for applying Art. 108 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_539/2011
Urteil vom 10. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Parteikostenentschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 14. Juli 2011.
In Erwägung,
dass das Vermittleramt St. Gallen mit Entscheid vom 3. Dezember 2010 verfügte, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner für die Vertretung im Vermittlungsverfahren mit Fr. 14'508.80 zu entschädigen, und das Entschädigungsbegehren für den Mehrbetrag abwies;
dass der Beschwerdegegner diesen Entscheid am 31. Dezember 2010 mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht;
dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 14. Juli 2011 jenen des Vermittleramtes vom 3. Dezember 2010 aufhob, soweit damit der Entschädigungsanspruch des Beschwerdegegners abgewiesen worden war, und die Sache zur neuen Entscheidung an das Vermittleramt zurückwies (Dispositivziffer 1);
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde (Dispositivziffer 2);
dass der Rückweisungsentscheid damit begründet wurde, dass dem Beschwerdegegner vom Vermittleramt das rechtliche Gehör verweigert worden sei, weil ihm die Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 22. September 2010 nicht zugestellt worden sei;
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2011 beim Bundesgericht Beschwerde einreichte mit den Anträgen, Dispositivziffer 1 des Entscheides des Kantonsgerichts vom 14. Juli 2011 aufzuheben und die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdegegners zurückzuweisen, soweit dessen Entschädigungsanspruch mit dem Entscheid vom 3. Dezember 2010 abgewiesen wurde;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim mit der Beschwerde angefochtenen Teil des Entscheides des Kantonsgerichts um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorgebracht wurde;
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss ( BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;
dass sodann - wie bereits erwähnt - in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern durch den Entscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;
dass das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht in die Augen springt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin