Rental Agreement Dispute Appeal Dismissed for Jurisdictional and Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties regarding a rental contract, where the lower court ordered the defendants to pay a specific amount to the plaintiff. The defendants appealed to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the defendants submitted an appeal to a federal court, which examined the admissibility of their appeal based on the monetary threshold and the presence of a significant legal question. However, the federal court found that the appeal did not meet the necessary criteria for a civil appeal, leading to the conclusion that only a constitutional complaint could be considered, which was inadequately substantiated by the defendants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Rental Agreement Dispute Appeal Dismissed for Jurisdictional and Procedural Defects: The defendants appealed to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the defendants submitted an appeal to a federal court, which examined the admissibility of their appeal based on the monetary threshold and the presence of a significant legal question. However, the federal court found that the appeal did not meet the necessary criteria for a civil appeal, leading to the conclusion that only a constitutional complaint could be considered, which was inadequately substantiated by the defendants.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to failure to meet formal review requirements.
The request for appointment of free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.
The court decided not to levy court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_539/2010
Urteil vom 28. Oktober 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2010.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 9. März 2009 die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 4'029.20 nebst 5 % Zins auf Fr. 6'060.30 seit 1. März 2007 zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Thurgau anfochten, das mit Urteil vom 28. Januar 2010 die Berufung der Beschwerdeführer für unbegründet erklärte und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. September 2010 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;
dass der im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen erforderliche minimale Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird, weshalb dieses Rechtsmittel bloss zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass in der Beschwerdeschrift behauptet und begründet werden muss, dass und inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist ( BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);
dass in der Beschwerdeschrift vom 20. September 2010 nicht in verständlicher Weise begründet wird, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll;
dass damit die Beschwerde in Zivilsachen ausser Betracht fällt und einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG in Frage kommt;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. September 2010 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin