Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_536/2024 KI-generiert

Vehicle Owner's Dieselgate Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_536/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Vehicle Owner's Dieselgate Appeal Dismissed for Lack of Substantiation The Federal Supreme Court refused to entertain an appeal against a cantonal commercial court decision dismissing claims for damages and other remedies brought against a vehicle manufacturer in a case related to the "dieselgate" emissions scandal, holding that the appellant failed to meet the stringent substantiation requirements for an appeal in civil matters. The appellant, the holder of a leased vehicle subject to an order for a software update to address unauthorized emission defeat devices, sought damages for unauthorized actions and claims under unfair competition law (including injunctive relief, removal of the unlawful situation, and disgorgement of profits/unjust enrichment), arguing that the required software update did not resolve the regulatory non-compliance and potentially implemented further unauthorized devices. The lower court dismissed the claims, finding no compensable damages under Swiss law (Art. 41 and 55 CO) and lacking jurisdiction regarding the disgorgement and unjust enrichment claims as they fall outside the scope of tort claims under Art. 5 No. 3 of the Lugano Convention, and alternatively, that the appellant failed to adequately substantiate those claims. The Federal Court found the appellant's submissions lacked the necessary legal criticism of the lower court's reasoning, merely reiterating previous arguments without demonstrating how federal law was violated, particularly in failing to satisfy the burdens of substantiation and proof for claimed damages, disgorgement, and unjust enrichment, resulting in the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 3 UWG, Art. 5 Ziff. 3 Lug, Art. 41 oder, Art. 55 OR, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Vehicle Owner's Dieselgate Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant, the holder of a leased vehicle subject to an order for a software update to address unauthorized emission defeat devices, sought damages for unauthorized actions and claims under unfair competition law (including injunctive relief, removal of the unlawful situation, and disgorgement of profits/unjust enrichment), arguing that the required software update did not resolve the regulatory non-compliance and potentially implemented further unauthorized devices. The lower court dismissed the claims, finding no compensable damages under Swiss law (Art. 41 and 55 CO) and lacking jurisdiction regarding the disgorgement and unjust enrichment claims as they fall outside the scope of tort claims under Art. 5 No. 3 of the Lugano Convention, and alternatively, that the appellant failed to adequately substantiate those claims. The Federal Court found the appellant's submissions lacked the necessary legal criticism of the lower court's reasoning, merely reiterating previous arguments without demonstrating how federal law was violated, particularly in failing to satisfy the burdens of substantiation and proof for claimed damages, disgorgement, and unjust enrichment, resulting in the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Unlauterer Wettbewerb Zivil- und Handelssachen Beweislast substantiierte Begründung sachliche Unzuständigkeit Unterlassungsklage unlauterer Wettbewerb

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive (Point 2) to justify imposing court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive (Point 3) to justify ordering the appellant to pay compensation to the respondent.

Art. 93 BGG

This is implied, as the decision to not entertain the appeal (point 1: 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten') is based on the failure to meet the reasoning requirements, which typically leads to inadmissibility under Art. 93 BGG or Art. 108 LTF, although the text explicitly mentions Art. 95/96 BGG in the reasoning section regarding the type of claims allowed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_536/2024

Urteil vom 10. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Amann,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ba.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Groz und Philip Berti sowie Adrienne Hennemann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unlauterer Wettbewerb,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil

des Handelsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. September 2024 (HG220120-O).

Sachverhalt:

A. Mit Leasingvertrag vom 11. Juli 2014 leaste die C.________ GmbH von der Bb.________ AG ein Fahrzeug X.________ zur gewerblichen Verwendung. Die Ba.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist die Herstellerin dieses Fahrzeugs. Halter des Fahrzeugs ist A.________ (Kläger, Beschwerdeführer), Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH. Mit Abtretungsvereinbarung vom 15./16. Mai 2023 trat die C.________ GmbH sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen ausservertraglichen Ansprüche in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger ab.

Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt eine verbindliche Anordnung des deutschen Kraftfahrt-Bundesamts zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware vor. Im Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Zur Aktualisierung bietet die Beklagte eine technische Massnahme an, ein sog. Software-Update. Mit Schreiben vom 18 März 2020 der Bc.________ AG wurde der Kläger aufgefordert, das Software-Update vorzunehmen. Da das Software-Update nicht durchgeführt wurde, hat das Strassenverkehrsamt Zürich mit Verfügung vom 20. August 2021 dem Kläger die unbefristete Zulassung für das Fahrzeug entzogen.

B. Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, das Software-Update der Be klagten vermöge die Unregelmässigkeiten der Motorsteuerungssoftware nicht zu beheben und den gesetzmässigen Zustand nicht herzustellen. Vielmehr bestehe der Verdacht, dass mit dem Software-Update weitere unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert würden. Mit der Klageschrift vom 29. August 2022 verlangte er daher von der Beklagten am Handelsgericht des Kantons Zürich Schadenersatz von Fr. 30'484.20 wegen unerlaubter Handlungen (Klagebegehren 1). In der vom 22. Mai 2023 datierenden Replik nahm er eine Klageänderung vor. Zusätzlich zur reparatorischen Klage gestützt auf

Art. 9 Abs. 3 UWG

machte er negatorische Ansprüche nach Lauterkeitsrecht geltend (Hauptbegehren 2a und 2b, Eventualbegehren 2a). Weiter berief er sich für den Fall, dass ihm kein Schadenersatz oder kein Ersatz in der anbegehrten Höhe zugesprochen werde, neu auch auf einen Anspruch auf Gewinnherausgabe nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag, eventualiter aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sodann machte er "eventualiter" einen reduzierten Schadenersatz zwischen Fr. 11'300.-- und Fr. 19'775.-- geltend.

Mit Beschluss und Urteil vom 2. September 2024 prüfte das Handelsgericht ausführlich und sorgfältig die verschiedenen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. Es verneinte seine Zuständigkeit und Kognition zur Prüfung des Leistungsbegehrens (Hauptbegehren 1), soweit der Kläger die Bezahlung von Fr. 30'484.20 auf einen Gewinnherausgabeanspruch, eventualiter auf einen Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung stütze, da diese Ansprüche nicht unter den Begriff der unerlaubten Handlung nach

Art. 5 Ziff. 3 LugÜ

fallen würden. Es trat sodann auf die Feststellungsbegehren 2a und 2b mangels Rechtsschutzinteresse sowie auf das Eventualbegehren 2a, insoweit damit ein Unterlassungsbegehren gestellt werde, mangels Wiederholungsgefahr nicht ein. Das Handelsgericht erwog im Weiteren, der Kläger habe keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne von

Art. 41 oder

Art. 55 OR

behauptet bzw. es liege kein ersatzfähiger Schaden vor. Für die Gewinnherausgabe und die ungerechtfertigte Bereicherung fehle es an der Kognition zur Prüfung dieser Ansprüche. Doch selbst wenn eine Prüfung erfolgen könnte, wären die Ansprüche abzuweisen. Auch der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch, gleich wie der Unterlassungsanspruch, sofern darauf einzutreten wäre, falle ausser Betracht. Die Klage sei somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei im Sinne der vorinstanzlich gestellten Klagebegehren "zu verurteilen". Eventualiter sei der Beschluss und das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei Ziff. 1 des Beschlusses aufzuheben und es sei auf die Feststellungsbegehren 2a und 2b sowie auf das Eventualbegehren 2a nicht einzutreten. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind zwar erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Wie noch zu zeigen sein wird, genügt der Beschwerdeführer aber den Begründungsanforderungen nicht, die an eine Beschwerde in Zivilsachen gestellt werden.

2.

2.1.

Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach

Art. 95 und 96 BGG

gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (

BGE 134 II 244

E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2).

2.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (

BGE 140 III 115

E. 2;

135 III 397

E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von

Art. 106 Abs. 2 BGG

(

BGE 140 III 264

E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1).

3. Diesen Begründungsanforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht. Er verkennt, dass das Bundesgericht auch bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Urteile der als einzige kantonale Instanz entscheidenden Handelsgerichte keine Appellationsinstanz ist.

3.1.

Er rügt insbesondere eine Verletzung von

Art. 41 und

Art. 55 OR

,

Art. 2,

Art. 3 und

Art. 9 UWG

sowie von

Art. 57 und

Art. 88 ZPO

. Seine Ausführungen zum deliktischen Schadenersatzanspruch (Klagebegehren 1), zum Feststellungsbegehren 2a und 2b und zum Eventualbegehren (Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren) erschöpfen sich aber im Wesentlichen in der Darlegung seines eigenen Standpunkts, ohne dass er sich rechtsgenüglich mit den Erwägungen vor Vorinstanz auseinandersetzt, und ohne dass er hinreichend aufzeigt, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll (Erwägung 2.1). Darauf ist nicht einzutreten.

3.2.

Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten deliktischen Schadenersatzanspruch ausführlich ausländische Entscheide wiedergibt und vorbringt, seine angebliche Schadenskonstellation sei dort bestätigt worden. Bereits die Vorinstanz ging auf die von ihm im kantonalen Verfahren angeführten ausländischen Entscheide ein und zeigte auf, worin der Unterschied zum schweizerischen Recht liegt. Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander, noch zeigt er nachvollziehbar auf (Erwägung 2.1), inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von schweizerischem Recht vorzuwerfen wäre.

3.3.

Soweit er Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Recht auf Beweis verletzt, gehen seine Vorbringen ins Leere. Da die Vorinstanz zum Schluss kam, dass es an rechtsgenüglichen Behauptungen fehle, brauchte sie die von ihm anerbotenen Beweismittel nicht abzunehmen. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerdeführer mehrfach eine Verletzung von

Art. 8 ZGB

,

Art. 152 ZPO

und

Art. 29 Abs. 2 BV

rügt, ohne aber rechtsgenüglich darzulegen (Erwägung 2.1), inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll.

3.4.

Die Vorinstanz legte dar, weshalb ihr die Kognition zur Prüfung des Leistungsbegehrens fehle, insoweit der Beschwerdeführer die Bezahlung von Fr. 30'484.20 auf einen Gewinnherausgabeanspruch und eventualiter auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stütze. Als selbsttragende Eventualerwägung erwog die Vorinstanz in der Folge, dass selbst wenn eine Prüfung dieser Ansprüche erfolgen könnte, die Ansprüche abzuweisen wären, weil der Beschwerdeführer auch hier seiner Behauptungs- und Substanziierungslast nicht rechtsgenüglich nachkomme. Es genüge insbesondere nicht, lediglich geltend zu machen, der Verletzergewinn betrage mindestens 25% der gesamten Entgelte, welche für das Fahrzeug geleistet worden seien, und um eine Schätzung zu ersuchen. Auch eine angebliche Bereicherung der Beschwerdegegnerin sei nicht rechtsgenüglich behauptet worden.

Diese Erwägungen lässt der Beschwerdeführer intakt, indem er vor Bundesgericht lediglich seinen bereits vor den Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt wiederholt, dass der Verletzergewinn mindestens Fr. 30'484.20 bzw. 25% des verminderten Werts des Fahrzeugs betrage. Er zeigt auch nicht mit präzisen Aktenhinweisen auf, dass er entgegen der Vorinstanz in seinen vorinstanzlichen Rechtsschriften hinreichende Ausführungen zum Verletzergewinn oder der Bereicherung gemacht hätte und die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte (Erwägung 2.2), noch zeigt er rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Behauptung und Substanziierung bundesrechtwidrig überspannt hätte (Erwägung 2.1). Damit trägt bereits die Eventualerwägung der Vorinstanz. Bei dieser Sachlage braucht auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden,

Art. 5 Ziff. 3 LugÜ

sei verletzt worden, weil die Vorinstanz auf den Anspruch auf Gewinnherausgabe mangels internationaler örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten sei.

4. Da die Beschwerde nach dem Ausgeführten nicht gutgeheissen wird, erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin einzugehen, welche diese als Eventualstandpunkt für den Fall der Gutheissung der Beschwerde geltend macht.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (

Art. 66 Abs. 1 und

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.