Labor Dispute and Insufficient Appeal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute in employment law where the initial judgment by the District Court of Höfe ordered an individual to pay CHF 28,800 plus interest to a company. The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Schwyz, but the appeal was not entertained due to inadequate justification. Furthermore, the individual's implied request for an extension to provide a justification was also denied. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision. However, the complaint did not adequately address which rights were violated by the Cantonal Court, thereby failing to meet the necessary requirements for consideration by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Labor Dispute and Insufficient Appeal Justification: The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Schwyz, but the appeal was not entertained due to inadequate justification. Furthermore, the individual's implied request for an extension to provide a justification was also denied. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision. However, the complaint did not adequately address which rights were violated by the Cantonal Court, thereby failing to meet the necessary requirements for consideration by the Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe appeal was not admitted because its statement of reasons clearly did not meet the requirements.
Used to decide that court costs should be waived under exceptional circumstances.
Used to decide that the respondent is not entitled to compensation because no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_535/2022
Urteil vom 29. November 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mikos,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsrecht,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,
vom 26. Oktober 2022 (ZK1 2022 37).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 19. Mai 2022 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 28'800.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und ein sinngemässes Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung zur Berufungsbegründung abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2022 sinngemäss erklärte, beim Bundesgericht Beschwerde gegen diese Verfügung zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe offensichtlich nicht genügend mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf nicht auf ihre Berufung eintrat und ihr sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Berufung abwies;
dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer