Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_535/2017 KI-generiert

Procedural Dismissal for Failure to Post Security and Inadequate Federal Appeal Substantiation

Geschäftsnummer 4A_535/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint initiated by one party against another regarding an obligation to provide security for potential party damages linked to an ongoing lawsuit. Initially, the lower court mandated the party to deposit a specified amount as security, which was followed by a rejected request for legal aid and further associated claims that were not met by the required submission of documentation. Consequently, due to non-payment of the security, the court declined to hear the case, leading to an appeal that was also dismissed by the higher court for lack of adequate justification in the appeal submission. Ultimately, the matter was brought to the Swiss Federal Tribunal for further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Procedural Dismissal for Failure to Post Security and Inadequate Federal Appeal Substantiation: Initially, the lower court mandated the party to deposit a specified amount as security, which was followed by a rejected request for legal aid and further associated claims that were not met by the required submission of documentation. Consequently, due to non-payment of the security, the court declined to hear the case, leading to an appeal that was also dismissed by the higher court for lack of adequate justification in the appeal submission. Ultimately, the matter was brought to the Swiss Federal Tribunal for further examination.

Schlagwörter

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Sicherheit für die Parteientschädigung, Nichteintreten Verfahrenskosten Sicherstellung der Parteientschädigung unentgeltliche Rechtspflege Hausfriedensbruch Zahlungsbefehl Ansetzung einer Nachfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it manifestly lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_535/2017

Urteil vom 2. November 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Fischer,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Thaler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sicherheit für die Parteientschädigung, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2017 (ZBR.2017.29).

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) am 21. März 2016 beim Bezirksgericht Kreuzlingen eine Aberkennungsklage gegen B.________ (Beschwerdegegner) anhängig machte;

dass die Bezirksgerichtspräsidentin A.________ mit Verfügung vom 15. September 2016 auf Antrag von B.________ verpflichtete, eine Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'780.-- zu leisten;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 15./22. Dezember 2016 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass A.________ das Bezirksgericht am 31. Januar 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungenersuchte;

dass das Bezirksgericht, nachdem es A.________ auf dessen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, dieser aber die verlangten Unterlagen innert Frist nicht nachgereicht hatte, mit Entscheid vom 11. Mai 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abwies und A.________ eine Nachfrist ansetzte, um die angeordnete Sicherheit zu leisten;

dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 8./9. Juni 2017 zufolge Nichtbezahlens der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung auf die Klage nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.________ hiergegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 24. August 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 6. Oktober 2017 erklärte, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten;

dass keine Vernehmlassungeneingeholt wurden;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Obergericht den angefochtenen Entscheid einerseits damit begründete, die Eingabe enthalte keine den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid, und andererseits, das Bezirksgericht sei zu Recht mangels geleisteter Sicherheit auf die Klage nicht eingetreten, zumal der Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine "Beibringungsfrist von zwei Monaten zwecks Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer zu gewähren", erst im Berufungsverfahren gestellt worden sei;

dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begnügt, die Prozessgeschichte unter wörtlicher Wiedergabe des angefochtenen Entscheids zu rekapitulieren und seinerseits anzufügen, er wehre sich gegen die entsprechende "Vorgehensweise";

dass er ferner behauptet, die Vorinstanz habe ihm "die Finanzierungshilfe durch einen Prozesskostenfinanzierer verunmöglicht", worin für ihn "ein unzulässiger Rechtsnachteil" liege, ohne jedoch unter Bezugnahme auf die Entscheidgründe der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid seines Erachtens konkret gegen Bundesrecht verstossen soll;

dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz