Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_535/2010 KI-generiert

Appeal Against Document Production Order in Company Share Dispute Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_535/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed concerning the obligation to present specific documents in a legal dispute arising from a challenge to the validity of a corporate resolution. The lower district court ordered the production of certain documents related to share transfers of a company, which was pertinent to the evidence being assessed. The upper court upheld this decision, stating that the request for documentation was both reasonable and relevant to the case at hand. The complainants then brought their case to the Federal Tribunal, arguing against the necessity of producing the documents and claiming it infringed upon their property rights. However, the Federal Tribunal found that the complainants did not adequately substantiate their claims that their rights had been violated, leading to the dismissal of their appeal due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Document Production Order in Company Share Dispute Dismissed for Lack of Substantiation: The lower district court ordered the production of certain documents related to share transfers of a company, which was pertinent to the evidence being assessed. The upper court upheld this decision, stating that the request for documentation was both reasonable and relevant to the case at hand. The complainants then brought their case to the Federal Tribunal, arguing against the necessity of producing the documents and claiming it infringed upon their property rights. However, the Federal Tribunal found that the complainants did not adequately substantiate their claims that their rights had been violated, leading to the dismissal of their appeal due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Edition von Unterlagen Urkundenedition Aktienübertragung Streitgegenstand substantiierte Begründung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs fehlende Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs, jointly and severally.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny an award for party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_535/2010

Urteil vom 8. Dezember 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. X.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bezirksgericht Kreuzlingen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Edition von Unterlagen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2010.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Nachlass Dr. B.________ beim Bezirksgericht Kreuzlingen eine Klage gegen die Y.________ AG auf Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses vom 12. Februar 2009 einreichte;

dass das Präsidium des Bezirksgerichts Kreuzlingen im Rahmen des Beweisverfahrens am 10. Juni 2010 gegenüber A.________ (Beschwerdeführerin 1), der X.________ GmbH in Liquidation (Beschwerdeführerin 2) und einem weiteren Dritten die Edition von verschiedenen Dokumenten verfügte, konkret "sämtliche Originalaktien und/oder Originalzertifikate sowie alle Übertragungsdokumente im Original betreffend die Aktien der Y.________ AG sowie deren Weitergabe oder Inempfangnahme betreffen(d)", wobei die Aktienübertragungen die Gegenstand des Beweisverfahrens seien, aus einer beigelegten Kopie eines Auszugs aus dem Aktienbuch ersichtlich seien;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 6. August 2010 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es insbesondere ausführte, es gehe im Prozess letztlich auch um die Berechtigung an den Aktienanteilen, so dass die Beweisanordnung der Erstinstanz offensichtlich sinnvoll und verhältnismässig sei;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. September 2010 Beschwerde in Zivilsachen erhoben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die vorliegende Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, indem die Beschwerdeführer keine rechtsgenügend begründeten Rügen erheben, in denen sie anhand der Erwägungen der Vorinstanz und gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt aufzeigen würden, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie die von der Erstinstanz verlangte Urkundenedition an das Gericht zu Beweiszwecken schützte;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht namentlich in nur schwer verständlichen Ausführungen ihre Auffassung unterbreiten, die Herausgabe der verlangten Urkunden sei nicht sinnvoll bzw. nicht notwendig und daher ein unzulässiger Eingriff in ihr Eigentumsrecht, wobei sie beliebig von dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt abweichen bzw. diesen frei ergänzen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt sein sollen, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört werden können;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer