Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_535/2008 KI-generiert

Litigant v. Postal Service (Improper Amendment and Interlocutory Appeal)

Geschäftsnummer 4A_535/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a plaintiff who filed a request with a local court, demanding a postal service to forward his mail from one location to another. The initial court dismissed the case due to lack of jurisdiction, leading the plaintiff to appeal, subsequently raising a claim for damages totaling over nine hundred thousand. The appellate court partially accepted the appeal but did not consider the new damage claim, instead returning the matter for further proceedings to the initial court while allowing the plaintiff the opportunity to amend his claim to a reasonable amount. The plaintiff later appealed to a higher court regarding the dismissal of his damage claim, but the higher court determined that the appeal was inadmissible and did not lead to the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant v. Postal Service (Improper Amendment and Interlocutory Appeal): The initial court dismissed the case due to lack of jurisdiction, leading the plaintiff to appeal, subsequently raising a claim for damages totaling over nine hundred thousand. The appellate court partially accepted the appeal but did not consider the new damage claim, instead returning the matter for further proceedings to the initial court while allowing the plaintiff the opportunity to amend his claim to a reasonable amount. The plaintiff later appealed to a higher court regarding the dismissal of his damage claim, but the higher court determined that the appeal was inadmissible and did not lead to the imposition of court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag Postdienst Zwischenentscheid Klageänderung sachliche Unzuständigkeit Genugtuung mangelhafte Postzustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed as clearly inadmissible based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive court fees in consideration of the circumstances.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the challenged cantonal decision was a non-appealable interim decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_535/2008 /len

Urteil vom 5. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 29. Oktober 2008.

In Erwägung,

dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2008 unter dem Titel "Anzeige gegen Post in St. Gallen" an das Kreisgericht St. Gallen wandte mit dem sinngemässen Antrag, der Post sei zu befehlen, an ihn adressierte Sendungen "von Postlagernd St. Gallen nach Postlagernd Winterthur" weiterzuleiten;

dass die Präsidentin des Kreisgerichts St. Gallen auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 150.-- auferlegte;

dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht St. Gallen Rekurs erhob und sein ursprüngliches Klagebegehren mit einer Forderungsklage über Fr. 999'000.-- auf Schadenersatz und Genugtuung ergänzte;

dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 den Rekurs guthiess, soweit er darauf eintrat, das Urteil der Kreisgerichtspräsidentin St. Gallen aufhob und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies;

dass in der Entscheidbegründung ausgeführt wurde, dass auf die neu erhobene Forderungsklage nicht eingetreten werden könne, weil sie auf einer in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässigen Klageänderung beruhe, dass die Sache jedoch zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuer Entscheidung an das Kreisgericht zurückgewiesen werde, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Klage um ein - tunlichst auf einen vernünftigen Betrag reduziertes - Forderungsbegehren zu ergänzen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 17. November 2008 datierte Eingaben einreichte mit den Titeln "Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht ( Art. 113 ff. BGG )" bzw. "Beschwerde an das Bundesgericht ( Art. 72 ff. BGG )";

dass sich aus der Begründung dieser Eingaben ergibt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2008 insoweit beim Bundesgericht anfechten will, als damit das Kantonsgericht auf seine Forderungsklage über Fr. 999'000.-- nicht eintrat, die Sache aber an das Kreisgericht zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuem Entscheid zurückwies;

dass es sich insoweit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen (nicht wieder gutzumachender Nachteil oder sofortige Herbeiführung eines Endentscheides im Fall der Gutheissung der Beschwerde) nicht gegeben sind;

dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin