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4A_532/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Untimely Appeal Due to Late Electronic Submission

Geschäftsnummer 4A_532/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an employment contract, where the plaintiff sought compensation from a company. The District Court of Baden ruled in favor of the plaintiff, ordering the company to pay CHF 20,000 in damages. The company appealed this decision, but the Cantonal Court of Aargau dismissed the appeal on August 29, 2024. Subsequently, the company filed a complaint with the Federal Supreme Court, which was considered late, as it was submitted electronically on October 7, 2024, despite being dated October 4, and thus fell outside the 30-day deadline from the decision delivery date of September 4, 2024. As a result, the complaint was not considered further by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 48 BGG; Federal Supreme Court Refuses Untimely Appeal Due to Late Electronic Submission: The District Court of Baden ruled in favor of the plaintiff, ordering the company to pay CHF 20,000 in damages. The company appealed this decision, but the Cantonal Court of Aargau dismissed the appeal on August 29, 2024. Subsequently, the company filed a complaint with the Federal Supreme Court, which was considered late, as it was submitted electronically on October 7, 2024, despite being dated October 4, and thus fell outside the 30-day deadline from the decision delivery date of September 4, 2024. As a result, the complaint was not considered further by the court.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag verspätete Beschwerde verspätete Einreichung von Urkunden Klagefrist Beschwerdelegitimation Ablauf der gesetzlichen Frist Eilvorabentscheidungsverfahren verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because it was clearly filed late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The opposing party is not awarded party compensation because no expense was incurred in the Federal Supreme Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_532/2024

Urteil vom 13. November 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; verspätete Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 29. August 2024 (ZVE.2024.31 (VZ.2022.51)).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Baden als Arbeitsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 18. September 2023 in teilweiser Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin, dieser eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer vom 4. Oktober 2024 datierten, dem Bundesgericht jedoch erst am 7. Oktober 2024 elektronisch übermittelten Eingabe Beschwerde.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen.

Im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG ).

3. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 29. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 4. September 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 4. Oktober 2024 ab.

Die vom 4. Oktober 2024 datierte elektronische Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin wurde erst am 7. Oktober 2024 eingereicht und die für die Fristwahrung massgebliche Quittung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BGG erst an diesem Tag ausgestellt.

Die Beschwerde wurde demnach offensichtlich verspätet erhoben und es ist darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ; s. AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 48 BGG ), unbesehen darum, dass die Beschwerdeführerin mit ihr die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids geltend macht.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer