Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_531/2018 KI-generiert

Fine for Non-Appearance Upheld Due to Insufficient Appeal Pleading

Geschäftsnummer 4A_531/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the appeal of an individual who was fined 250 CHF by the Schlichtungsbehörde (conciliation authority) of the Zivilgericht (civil court) in Basel-Stadt for not attending a mandatory conciliation hearing without an acceptable excuse. The appellant contested this decision at the Appellationsgericht (appeals court) of Basel-Stadt, which upheld the fine, leading to the appellant attempting to escalate the matter further by filing a complaint with the Bundesgericht (Federal Tribunal) and requesting legal aid. The Federal Tribunal, however, determined that the grounds for the appeal were insufficiently substantiated and did not meet the required legal standards for consideration, ultimately deciding not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 128 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Fine for Non-Appearance Upheld Due to Insufficient Appeal Pleading: The appellant contested this decision at the Appellationsgericht (appeals court) of Basel-Stadt, which upheld the fine, leading to the appellant attempting to escalate the matter further by filing a complaint with the Bundesgericht (Federal Tribunal) and requesting legal aid. The Federal Tribunal, however, determined that the grounds for the appeal were insufficiently substantiated and did not meet the required legal standards for consideration, ultimately deciding not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Schlichtungsverfahren, Ordnungsbusse Schlichtungsverhandlung verfassungsmässige Anforderung Vorführung vor der Behörde Herabsetzung der Busse Rüge verfassungsmässiger Rechte kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted into the simplified procedure because its reasoning clearly did not meet the requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive the collection of judicial costs on exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_531/2018

Urteil vom 18. Oktober 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schlichtungsverfahren, Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 23. Juli 2018 (BEZ.2018.25).

In Erwägung,

dass die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt A.________ (Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung eine Ordnungsbusse von Fr. 250.-- auferlegte;

dass A.________ diese Verfügung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass A.________ mit Eingaben vom 22. September 2018 erklärt hat, diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten, sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie diverse Anträge zum Verfahren vor der Schlichtungsbehörde stellte;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass die Anträge des Beschwerdeführers zum Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht zulässig sind, weil sie nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts vom 23. Juli 2018 sind und das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz für ihre Beurteilung daher nicht zuständig ist;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );

dass das Appellationsgericht eingehend prüfte, ob die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse auferlegen durfte und die Frage unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Schlichtungsverfahren nachvollziehbar bejahte;

dass es insbesondere erwog, der Beschwerdeführer habe mit seinen unbelegten und unglaubwürdigen Behauptungen versucht, die Pflicht zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu unterlaufen, und sich dieser dann durch sein unentschuldigtes Fernbleiben auch erfolgreich entzogen, und weiter, die Schlichtungsbehörde habe den Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich auf eine allfällige Ordnungsbusse im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung aufmerksam gemacht habe;

dass der Beschwerdeführer auf die Erwägungen des Appellationsgerichts nicht nachvollziehbar eingeht, sondern stattdessen frei seine eigene Sicht der Dinge schildert, dabei den Sachverhalt nach Belieben ergänzt und sich auf verschiedene Verfassungs- und Konventionsbestimmungen beruft, ohne allerdings auszuführen, inwiefern diese der Ausfällung einer Ordnungsbusse wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung entgegenstehen sollen;

dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz