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4A_528/2009 KI-generiert

Tenants' Appeal on Eviction Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_528/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellants were ordered by the cantonal court to vacate their rental apartment, along with associated storage and parking space, by a specified deadline. They appealed this decision to the higher cantonal court, which ultimately dismissed their complaint. The appellants subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal found that their submissions did not meet the necessary legal requirements for consideration. Consequently, the tribunal decided not to take action on the appeal, and the appellants were ordered to pay the court costs and compensate the opposing party for expenses incurred during the legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Tenants' Appeal on Eviction Dismissed for Insufficient Substantiation: They appealed this decision to the higher cantonal court, which ultimately dismissed their complaint. The appellants subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal found that their submissions did not meet the necessary legal requirements for consideration. Consequently, the tribunal decided not to take action on the appeal, and the appellants were ordered to pay the court costs and compensate the opposing party for expenses incurred during the legal proceedings.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Demonstrationsrecht ungenügend begründete Rüge Wohnrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG zwei weitere Rechtsschriften einreichten, die erste vom 12.
Art. 75 Abs. 1 BGG
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer in den Rechtsschriften neben dem Entscheid des Obergerichts auch die Verfügung des erstinstanzlichen Richters kritisieren, da es sich bei dieser nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to order the appellants to bear the court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the appellants to compensate the respondent for their expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_528/2009

Urteil vom 5. Januar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas K. Rudolf.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 21. Oktober 2009.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. August 2009 anwies, die 4 1/2-Zimmer-Wohnung Nr. 38 im 4. OG samt dazu gehörigem Kellerabteil und Autoabstellplatz Nr. 15 an der C.________strasse 16 in D.________ bis spätestens Donnerstag, 20. August 2009, 12.00 Uhr, zu räumen und der Gesuchstellerin zu übergeben;

dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, die von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 21. Oktober 2009 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;

dass die aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 9. November 2009 erteilt wurde;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG zwei weitere Rechtsschriften einreichten, die erste vom 12. und die zweite vom 29. November 2009;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer in den Rechtsschriften neben dem Entscheid des Obergerichts auch die Verfügung des erstinstanzlichen Richters kritisieren, da es sich bei dieser nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Rechtsschriften der Beschwerdeführer vom 29. Oktober und 12. November 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen;

dass in der Beschwerdeschrift vom 29. November 2009 zwar Vorschriften des Obligationenrechts und des Verfassungsrechts erwähnt werden, dass aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern diese die angerufenen Vorschriften verletzt haben soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und diese die Beschwerdegegnerin für den Aufwand im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren (Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen haben ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin