Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_527/2024 KI-generiert

Purification of Special Audit Report under aArt. 697e aOR: Shareholder Exclusion and Proper Respondent

Geschäftsnummer 4A_527/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company AG filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zug Cantonal Court regarding a special audit report. This audit was partially granted following the requests from several shareholders concerned about the company's activities during the summer of 2020. The Zug Cantonal Court had previously mandated the audit and rejected the company's request to withhold certain information it deemed sensitive. The company appealed, seeking to prevent the disclosure of specific details in the audit report that it claimed were irrelevant to the investigation's outcomes. The appeal was filed to contest the Zug Court's ruling that denied these requests and ordered the report's complete exposure to the shareholders, subject to the court's final and binding decision.

Legislator-Regeste

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Art. 697g OR, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 697e Abs. 2 OR; Purification of Special Audit Report under aArt. 697e aOR: Shareholder Exclusion and Proper Respondent: This audit was partially granted following the requests from several shareholders concerned about the company's activities during the summer of 2020. The Zug Cantonal Court had previously mandated the audit and rejected the company's request to withhold certain information it deemed sensitive. The company appealed, seeking to prevent the disclosure of specific details in the audit report that it claimed were irrelevant to the investigation's outcomes. The appeal was filed to contest the Zug Court's ruling that denied these requests and ordered the report's complete exposure to the shareholders, subject to the court's final and binding decision.

Schlagwörter

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Bereinigung des Sonderprüfungsberichts gemäss aArt. 697e Abs. 2 OR Verfahrensparteien Ausschluss eines Gesellschafters besonderer Revisionsbericht Fall des Ausschlusses Parteianhörung Auskunftsverlangen Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order does not explicitly cite a cost provision, but usually, the costs are regulated by the relevant procedural law even if not explicitly written in the final numbered orders when the decision is a mere procedural rectification without substantive judgment on the merits.

Art. 697e Abs. 2 OR

This provision governs the procedure for the company to request the redaction of parts of the expert report affecting trade secrets or other protected interests, which is the subject matter of the dispute.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_527/2024

Verfügung vom 31. Oktober 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Gross und Rechtsanwältin Dr. Angela Casey,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. J.________,

10. K.________,

11. L.________,

12. M.________,

13. N.________,

14. O.________,

15. P.________,

16. Q.________,

17. R.________,

18. S.________,

19. T.________,

20. A1.________,

21. B1.________,

22. C1.________,

23. D1.________,

24. E1.________,

25. F1.________,

26. G1.________,

27. H1.________,

28. I1.________,

29. J1.________,

alle vertreten durch

Rechtsanwälte Dr. Nicolas Bracher und Martin Berweger sowie Rechtsanwältin Zarah Kronbach,

Gesuchsteller; Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bereinigung des Sonderprüfungsberichts gemäss aArt. 697e Abs. 2 OR; Verfahrensparteien.

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 3. September 2024 (Z2 2022 15).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 5. Januar 2023 hiess das Obergericht des Kantons Zug das Gesuch von verschiedenen Aktionären der A.________ AG (B.________ und im vorstehenden Rubrum aufgeführte Mitbeteiligte; im Folgenden: Gesuchsteller) um Anordnung einer Sonderprüfung bei der A.________ AG (Beschwerdeführerin) im Zusammenhang mit Vorgängen im Sommer 2020 teilweise gut und ordnete die Einsetzung eines Sonderprüfers an. Das Bundesgericht wies eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 9. Oktober 2023 ab (Urteil 4A_84/2023).

Am 15. Juli 2024 legte die Sonderprüferin dem Obergericht des Kantons Zug den Bericht vor. Dieser wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts vom 16. Juli 2024 zugestellt. In dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf aArt. 697e Abs. 2 OR Frist angesetzt, um allfällige Begehren in dem Sinn einzureichen, dass Stellen des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen. Mit Eingabe vom 19. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, dass vereinzelte Informationen, die für das Untersuchungsergebnis nicht relevant seien, wegen überwiegender Interessen der Gesellschaft nicht offenzulegen seien.

Das Obergericht wies die entsprechenden Anträge mit Beschluss vom 3. September 2024 ab und ordnete an, dass die Mitteilung des Beschlusses an die Gesuchsteller erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt. Im Rubrum des Beschlusses figurieren als Parteien die Gesuchsteller auf der einen Seite und die Beschwerdeführerin auf der anderen Seite.

2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Beschwerde in Zivilsachen, der am 8. Oktober 2024 präsidialiter in dem Sinn superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, als der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides gehemmt wird.

Als Parteien werden in der Beschwerdeschrift die Beschwerdeführerin auf der einen Seite und die Gesuchsteller auf der anderen Seite aufgeführt.

Am Bundesgericht wurde in der Folge das vorliegende Verfahren eröffnet und - entsprechend dem angefochtenen Beschluss und der Beschwerdeschrift - die Beschwerdeführerin auf der einen Seite und die Gesuchsteller auf der Gegenseite als Parteien ins Rubrum aufgenommen. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin und den Gesuchstellern am 8. Oktober 2024 mitgeteilt.

3. Nach dem vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2022 geltenden aArt. 697e OR (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 733]) berichtet der Sonderprüfer einlässlich über das Ergebnis seiner Prüfung, wahrt aber das Geschäftsgeheimnis. Er legt seinen Bericht dem Gericht vor (Abs. 1). Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen (Abs. 2; Bereinigungsverfahren). Es gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (Abs. 3).

Das Bereinigungsverfahren nach aArt. 697e Abs. 2 OR ist nach diesen Bestimmungen nicht als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet. Der Richter entscheidet im Bereinigungsverfahren vielmehr auf Begehren der Gesellschaft ohne Beteiligung der Gesuchsteller des Sonderprüfungsverfahrens (ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 6 zu aArt. 697e OR; PAULI PEDRAZZINI, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. II. 2, Aufl. 2017, N. 4 zu aArt. 697e OR; vgl. auch WEBER/BAISCH, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. II, 6. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 697g OR , in den die Regelung von aArt. 697e OR anlässlich der Revision des Aktienrechts vom 19. Juni 2020 materiell unverändert übernommen wurde [s. Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts, Aktienrecht, BBl 2017 545]; KARAMETAXAS/PAULI PEDRAZZINI, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. II, 3. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 697g OR ).

Entsprechend sind die Gesuchsteller in der Phase der Bereinigung nicht anzuhören und auch nicht über Streichungsbegehren der Gesellschaft nach aArt. 697e Abs. 2 OR zu informieren. Den Gesuchstellern gibt der Richter erst nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens in einer weiteren Phase Gelegenheit, zum - bereinigten - Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (aArt. 697e Abs. 3 OR). Dies ist die einzige Möglichkeit der gesuchstellenden Aktionäre, auf den Sonderprüfungsbericht einen gewissen Einfluss zu nehmen (Urteil 4P.183/2005 vom 2. November 2005 E. 3.3; WEBER/BAISCH, a.a.O., N. 9 zu Art. 697g OR ; KATJA ROTH PELLANDA, in: OFK OR Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu aArt. 697e OR).

Das Gesetz sieht demnach keine Beteiligung der Gesuchsteller B.________ und Mitbeteiligte am von der Vorinstanz durchgeführten Bereinigungsverfahren nach aArt. 697e Abs. 2 OR vor. Diese sind demnach nicht Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und an diesem nicht zu beteiligen. An deren Stelle ist das Obergericht des Kantons Zug als Beschwerdegegner in das Beschwerdeverfahren aufzunehmen. Das Rubrum des Verfahrens ist entsprechend anzupassen.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1. Die Gesuchsteller (B.________ und die im vorstehenden Rubrum aufgeführten Mitbeteiligten) sind nicht Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und werden an diesem nicht beteiligt.

2. Das Obergericht des Kantons Zug wird als Beschwerdegegner in das vorliegende Verfahren aufgenommen.

3. Das Rubrum des vorliegenden Verfahrens wird entsprechend den vorstehenden Ziffern 1 und 2 angepasst.

4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, den im vorstehenden Rubrum aufgeführten Gesuchstellern und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer