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4A_527/2017 KI-generiert

Company Liquidation Appeal on Unlawful Execution of Human Rights Complaints Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_527/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by a company in liquidation against a decision made by the appellate court concerning an oversight procedure related to the unlawful enforcement of multiple human rights claims. The company submitted a secondary oversight complaint, which the appellate court declined to consider, stating it lacked sufficient justification. Subsequently, the company appealed to the Federal Tribunal, seeking a stay of proceedings and legal aid for the appeal process, which was also rejected. The Federal Tribunal noted the lack of a viable basis for appealing the appellate court's oversight judgment and ultimately did not admit the complaint, leading to an imposition of court costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Liquidation Appeal on Unlawful Execution of Human Rights Complaints Dismissed for Lack of Substantiation: The company submitted a secondary oversight complaint, which the appellate court declined to consider, stating it lacked sufficient justification. Subsequently, the company appealed to the Federal Tribunal, seeking a stay of proceedings and legal aid for the appeal process, which was also rejected. The Federal Tribunal noted the lack of a viable basis for appealing the appellate court's oversight judgment and ultimately did not admit the complaint, leading to an imposition of court costs on the company.

Schlagwörter

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Aufsichtsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Aufsichtsbeschwerde Liquidation der GmbH Menschenrechte Tochtergesellschaft Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify not entering a decision on the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the petitioner's request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_527/2017

Urteil vom 9. Oktober 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug,

II. Beschwerdeabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsverfahren,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. August 2017 (BZ 2017 74).

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zug eine mit dem Betreff "Rechtswidrige Vollstreckung von 65 Menschenrechtsklagen (EMRK) " versehene Eingabe der A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) vom 26. Juli 2017 als subsidiäre Aufsichtsbeschwerde entgegennahm und mit Präsidialverfügung vom 22. August 2017 darauf nicht eintrat;

dass die A.________ AG in Liquidation mit Eingabe an das Bundesgericht vom 25. September 2017 erklärte, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass das Bundesgericht gegenüber den kantonalen Gerichten nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde einnimmt (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1) und aus diesem Grund fraglich ist, ob der Entscheid des Obergerichts in einer Aufsichtsangelegenheit überhaupt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Obergericht auf die Aufsichtsbeschwerde in der Erwägung nicht eintrat, sie enthalte keine hinreichende Begründung;

dass die Beschwerde auf diese Erwägung keinen nachvollziehbaren Bezug nimmt und damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz