Tenant Rent Deposit Appeal on Legal Aid Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who submitted a lawsuit concerning the withholding of rent to a rental court in Zurich and subsequently requested legal aid for the proceedings. The rental court denied the request for legal aid, and the complainant appealed to the Zurich High Court, which dismissed the appeal and also wrote off the legal aid request for the appellate process. The complainant then challenged both the decision and the ruling at the Swiss Federal Tribunal, leading to further review of the legal standing and justification provided in the appeals process. The complainant's submissions were found insufficient in meeting the required legal standards for appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Rent Deposit Appeal on Legal Aid Denial Upheld: The rental court denied the request for legal aid, and the complainant appealed to the Zurich High Court, which dismissed the appeal and also wrote off the legal aid request for the appellate process. The complainant then challenged both the decision and the ruling at the Swiss Federal Tribunal, leading to further review of the legal standing and justification provided in the appeals process. The complainant's submissions were found insufficient in meeting the required legal standards for appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed based on this procedural rule due to insufficient grounds provided by the appellant.
The request for legal aid was rejected because the appeal was deemed futile.
The court imposed the judicial costs upon the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_526/2013
Urteil vom 19. November 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Ersatzrichter Geiser Ch.,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. September 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2013 beim Mietgericht Zürich Klage betreffend Mietzinshinterlegung einreichte und am 14. Juni 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Mietgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Juli 2013 abwies;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 19. September 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abschrieb und mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss und das Urteil des Obergerichts mit am 23. Oktober 2013 der Post übergebener Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsschrift vom 23. Oktober 2013 diesen Begründungsanforderungen auf weite Strecken nicht genügen;
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG );
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin