Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_525/2016 KI-generiert

Corporate Restitution Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_525/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where one party filed a lawsuit against another for payment related to an employment relationship, specifically seeking a sum of SEK 935,710 plus interest. The lower court ruled in favor of the plaintiff, ordering the defendant to pay SEK 712,000 plus interest. The defendant appealed this decision, but the appellate court did not entertain the appeal. Subsequently, the defendant brought the matter to the federal court, which found that the appeal failed to sufficiently address the reasoning of the lower court’s decision and did not demonstrate any violation of rights, leading to the appeal being dismissed for lack of proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Corporate Restitution Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The lower court ruled in favor of the plaintiff, ordering the defendant to pay SEK 712,000 plus interest. The defendant appealed this decision, but the appellate court did not entertain the appeal. Subsequently, the defendant brought the matter to the federal court, which found that the appeal failed to sufficiently address the reasoning of the lower court’s decision and did not demonstrate any violation of rights, leading to the appeal being dismissed for lack of proper justification.

Schlagwörter

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Forderung aus Arbeitsverhältnis Rückerstattung des Eigentums substantiierte Begründung Zahlungsbefehl Subrogation des Versicherers Auflösung der Gesellschaft Rückzug der Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_525/2016

Urteil vom 13. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina J. Frei,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung aus Arbeitsverhältnis,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des

Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,

vom 12. Juli 2016.

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 6. März 2013 am Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beschwerdeführerin erhob und unter Nachklagevorbehalt beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner brutto SEK 935'710.-- zu bezahlen, zuzüglich einem Verzugszins von 5 % seit 27. Januar 2010;

dass das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 23. Mai 2016 die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner den Nettobetrag von SEK 712'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 2010 zu bezahlen;

dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zug erhob, das auf ihre Berufung mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2016 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 13. September 2016 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin bloss ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen wiederholt und ihre Sicht der Dinge schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger