Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_524/2017 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Against Security for Costs Order Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 4A_524/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Federal Tribunal examined a complaint filed against a decision made by the Vice President of the Commercial Court of Zurich, which ordered the complainant to provide a security deposit of 8,000 CHF for the legal costs of the opposing party. The complainant contested this requirement, but did not demonstrate that failing to meet the security would result in an irremediable legal disadvantage, nor did they claim an inability to pay the specified amount. Consequently, the Tribunal found the complaint to be inadmissible and ruled that the complainant would bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Against Security for Costs Order Due to Lack of Irreparable Harm: The complainant contested this requirement, but did not demonstrate that failing to meet the security would result in an irremediable legal disadvantage, nor did they claim an inability to pay the specified amount. Consequently, the Tribunal found the complaint to be inadmissible and ruled that the complainant would bear the court costs.

Schlagwörter

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Sicherstellung Sicherheitsleistung vereinfachtes Verfahren Zahlungsbefehl nicht wiedergutzumachender Nachteil Eilvorabentscheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the respondent's claim for compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_524/2017

Urteil vom 14. Dezember 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AB,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ A.G.,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sicherstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2017 (HG170011-O).

In Erwägung,

dass der Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. August 2017 der Beschwerdeführerin unter anderem Frist ansetzte, um für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin eine Sicherheit von Fr. 8'000.-- zu leisten;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit der vom 29. September 2017 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein weiteres, vom 14. November 2017 datiertes Schreiben zukommen liess;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass die Beschwerdeführerin über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinausgeht, soweit sie die Zustellform von Gerichtskorrespondenz nach Schweden beanstandet, worauf von vornherein nicht einzutreten ist;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Handelsgerichts über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst ( BGE 141 III 395 E. 2.2);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), während im vorliegenden Fall die alternative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt;

dass demnach die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.);

dass es gemäss ständiger Rechtsprechung der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801);

dass Zwischenentscheide, mit denen eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten der Gegenpartei angeordnet wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall, d.h. bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des verlangten Betrages, ein Nichteintretensentscheid droht ( BGE 142 III 798 E. 2.3.1);

dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Partei, die gegen einen solchen Zwischenentscheid Beschwerde führt, darzutun hat, dass die Säumnisfolge des Nichteintretens und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht wirklich droht;

dass dies nach gefestigter Praxis nur der Fall ist, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanzierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Betrag zur Sicherstellung der Parteientschädigung zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3.2 und E. 2.3.4; Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2017 E. 1.2.2);

dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG seien gegeben, und namentlich nicht, ihr drohe durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von lit. a und dass derartiges auch nicht auf der Hand liegt;

dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht vorbringt, sie sei nicht in der Lage, den verlangten Sicherstellungsbetrag über Fr. 8'000.-- zu leisten, sondern in ihrer Beschwerdeschrift im Gegenteil behauptet, zahlungsfähig zu sein und sie zu Unrecht als "Zahlungsunfähige" eingestuft werde;

dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger