Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_523/2012 KI-generiert

Landlord Rent Dispute Interlocutory Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 4A_523/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a rental dispute where a party initiated legal action against another party concerning the validity of certain lease agreement changes. The complainant challenged the process and validity of the prior mediation, seeking to have the court reject the original claims made by the opposing party. The initial court ruled on several procedural requests, eventually allowing the case to proceed to trial. The subsequent appeal to a higher court upheld the initial ruling, leading to further appeal at the federal level. The Supreme Court evaluated the admissibility of the appeal based on the potential for irreparable harm and whether it could provide a significant efficiency benefit for the future proceedings. Ultimately, the court found insufficient grounds for the appeal to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Landlord Rent Dispute Interlocutory Appeal Dismissed: The complainant challenged the process and validity of the prior mediation, seeking to have the court reject the original claims made by the opposing party. The initial court ruled on several procedural requests, eventually allowing the case to proceed to trial. The subsequent appeal to a higher court upheld the initial ruling, leading to further appeal at the federal level. The Supreme Court evaluated the admissibility of the appeal based on the potential for irreparable harm and whether it could provide a significant efficiency benefit for the future proceedings. Ultimately, the court found insufficient grounds for the appeal to proceed.

Schlagwörter

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Mietstreitigkeit Zwischenentscheid Vermieter Gültigkeit der Kündigung Leitverfahren Räumungsbefehl Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule because the conditions of Art. 93 Abs. 1 BGG were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to impose court costs on the appellants.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The decision was deemed an interlocutory decision (Zwischenentscheid) under this article, leading to the non-admission of the appeal due to unmet conditions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_523/2012

Urteil vom 3. Oktober 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

1. A. und B. X.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. J.________,

10. K.________,

11. L. und M. Y.________,

12. N. und O. Z.________,

13. P. und Q. R.________,

14. S. und T. U.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,

Beschwerdeführer,

gegen

V.________,

vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietstreitigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 10. Juli 2012.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2011 beim Mietgericht des Sense- und Seebezirks Klage gegen die Beschwerdeführer einreichte und beantragte, die Protokolle über die Schlichtungsverhandlungen vom 5. September 2011 seien zurückzuweisen und die Schlichtungskommission für Mietverhältnisse des Sense- und Seebezirks sei gerichtlich anzuweisen, gesetzeskonforme Klagebewilligungen über die Schlichtungsverhandlungen vom 5. September 2011 auszufertigen;

dass die Beschwerdegegnerin zudem den Eventualantrag stellte, dass festzustellen sei, dass die Mietzinsänderungen gemäss den Formularmitteilungen vom 7. Juni 2011, ergangen für die bestehenden Mietverhältnisse mit Wirkung per 1. Oktober 2011, den gesetzlichen Ansprüchen entsprechen würden und damit rechtens erfolgt seien;

dass die Beschwerdeführer am 15. November 2011 die Abweisung des Verfahrensantrags der Beschwerdegegnerin verlangten;

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2012 sodann beantragten, dass das Verfahren auf die Frage der fristgerechten Einreichung der Klage zu beschränken sei;

dass die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2012 auf Abweisung dieses Antrags schloss;

dass das Mietgericht am 15. März 2012 entschied, die Anträge der Parteien würden abgewiesen (Dispositivziffer 1) und auf die Klage vom 7. Oktober 2011 werde eingetreten (Dispositivziffer 2);

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg anfochten, das mit Urteil vom 10. Juli 2012 die Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass die Beschwerdeführer das Urteil des Kantonsgerichts am 14. September 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten mit dem Antrag, dieses Urteil aufzuheben und die Klage vom 7. Oktober 2011 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift (S. 2) zwar festgehalten wird, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , dann aber bloss vorgebracht wird, dass die Beschwerde zulässig sei, weil im Falle einer Gutheissung sofort ein Endentscheid, nämlich Abweisung oder Nichteintreten auf die Klage vom 7. Oktober 2011, herbeigeführt werde;

dass somit in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern durch einen sofortigen Endentscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;

dass auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben wäre;

dass demnach die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fehlen;

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen der beschwerdeführenden Partei günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann ( BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);

dass das Vorliegen eines solchen Nachteils im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist;

dass demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin