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4A_522/2025 KI-generiert

4A_522/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4A_522/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2025. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass im Aberkennungsverfahren zwischen den Parteien am 5. Dezember 2025 eine Vereinbarung habe getroffen werden können, womit das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos werde. Der Beschwerdeführer ersucht um einen Abschluss des Verfahrens, wobei die Gerichtskosten möglichst tief anzusetzen seien.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4A_522/2025 · Bundesgericht: Gestützt auf diese Erklärung des Beschwerdeführers ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_522/2025

Verfügung vom 9. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. September 2025 (ZK 25 154).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2025.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass im Aberkennungsverfahren zwischen den Parteien am 5. Dezember 2025 eine Vereinbarung habe getroffen werden können, womit das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos werde. Der Beschwerdeführer ersucht um einen Abschluss des Verfahrens, wobei die Gerichtskosten möglichst tief anzusetzen seien.

2. Gestützt auf diese Erklärung des Beschwerdeführers ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

3. Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden. Indessen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen. Die Gerichtskosten sind antragsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 4A_522/2025 wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst