Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_521/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Unpaid Court Costs and Security Following Legal Aid Refusal

Geschäftsnummer 4A_521/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Unpaid Court Costs and Security Following Legal Aid Refusal The Federal Supreme Court affirmed the refusal to grant legal aid and dismissed the appeal against the cantonal court's decision not to hear the appellant's appeal due to non-payment of court costs and security for the opposing party's compensation. The appellant had failed repeatedly to submit the required cost-advances and security, following an initial rejection of his legal aid request for non-compliance with the duty to cooperate regarding his financial situation, a decision previously upheld by the Federal Supreme Court. The court rejected the appellant's renewed legal aid requests, finding that the alleged changes in circumstances—claiming to now provide an AHV pension statement—did not constitute genuine *nova* or sufficient clarification to overcome the initial finding of highly opaque financial affairs, thus not meeting the requirements for a subsequent application, and his failure to pay the required security justified the inadmissibility of his main appeal under Article 101(3) CPC.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Unpaid Court Costs and Security Following Legal Aid Refusal: The appellant had failed repeatedly to submit the required cost-advances and security, following an initial rejection of his legal aid request for non-compliance with the duty to cooperate regarding his financial situation, a decision previously upheld by the Federal Supreme Court. The court rejected the appellant's renewed legal aid requests, finding that the alleged changes in circumstances—claiming to now provide an AHV pension statement—did not constitute genuine *nova* or sufficient clarification to overcome the initial finding of highly opaque financial affairs, thus not meeting the requirements for a subsequent application, and his failure to pay the required security justified the inadmissibility of his main appeal under Article 101(3) CPC.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Sicherheitsleistung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Parteianhörung Rückzug des Rechtsbegehrens missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 BGG

Used to treat the appeal as a subsidiary constitutional appeal because the main appeal was not admissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the applicant's request for free legal assistance for the federal court proceedings because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant based on the outcome of the decision.

Art. 93 BGG

Cited as the basis for the decision being an appealable interlocutory decision.

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«…éral 2C_295/2024 du 26 février 2025 consid. 3.2; 5A_681/2023 du 6 décembre 2024 consid. 6.2.2 destiné à la publication; 4A_521/2024 du 13 novembre 2024 consid. 3.2; 4A_380/2024 du 11 septembre 2024 consid. 1.3.1; 5A_837/2023 du 10 janvier 2024 consid.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_521/2024

Urteil vom 13. November 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Bundesrichterin Hohl,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrli,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. August 2024 (10/2023/1).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 16. November 2022 hiess das Kantonsgericht Schaffhausen eine von der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) gegen A.________ (Beschwerdeführer) erhobene Teilklage gut und verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 25'000.--.

B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Berufungsantwort vom 17. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung dieses Gesuchs. Zudem verlangte sie, er habe für ihre Parteientschädigung Sicherheit zu leisten.

Mit Verfügung vom 19. März 2024 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- und eine Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu leisten. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht nicht ein, während es die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024).

C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit für die Parteientschädigung bis 3. Juli 2024. Am 28. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. März 2024. Darauf trat das Obergericht am 5. Juli 2024 nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, innert einer nicht erstreckbaren Notfrist bis 16. August 2024 den Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten. Am 8. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer erneut die unentgeltliche Rechtspflege. Innert der ihm angesetzten Notfrist leistete er weder den Kostenvorschuss noch die Sicherheit für die Parteientschädigung.

Mit Verfügung vom 27. August 2024 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer. Zudem verpflichtete es ihn, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 10'830.75 zu entschädigen.

D. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, die obergerichtliche Verfügung vom 27. August 2024 sei aufzuheben. Das Obergericht sei anzuweisen, ihm unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1

;

145 I 121

E. 1;

143 III 140

E. 1).

1.1.

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (

Art. 72 Abs. 1 BGG

) und richtet sich gegen einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid (

Art. 93 BGG

) einer letzten kantonalen Instanz (

Art. 75 Abs. 1 BGG

), der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen (

Art. 76 Abs. 1 BGG

) und die Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 1 BGG

) ist eingehalten.

Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

). Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei der Fall.

1.2.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Eine solche liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (

BGE 146 III 237

E. 1;

144 III 164

E. 1;

141 III 159

E. 1.2). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (

BGE 140 III 501

E. 1.3;

135 III 1

E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (

BGE 146 II 276

E. 1.2.1;

143 II 425

E. 1.3.2;

141 II 14

E. 1.2.2.1

;

138 I 143

E. 1.1.2).

Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt sein soll (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

1.3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellten sich folgende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:

"Ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sofort nach Bekanntwerden der veränderten Umstände zu stellen oder kann damit zugewartet werden?"

"Erlauben es veränderte Umstände, ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, wenn die Umstände nur die Möglichkeit des Beweises, nicht aber die vorbestehende Mittellosigkeit betreffen?"

Damit formuliert der Beschwerdeführer zwei praktische Fragen, die sich bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege stellen können und den konkreten Fall betreffen. Ein kontroverses Rechtsproblem, das einer dringenden Klärung bedarf, zeigt er hingegen nicht auf.

1.4.

Die Voraussetzung nach

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

ist nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offensteht. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt (

Art. 113 BGG

).

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1.

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (

Art. 29 Abs. 3 BV

).

Gemäss

Art. 117 ZPO

hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (

Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO

). Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (

Art. 119 Abs. 3 ZPO

).

3.2.

Die Vorinstanz erwog, weder

Art. 29 Abs. 3 BV

noch

Art. 117 ff. ZPO

gewährten einer Partei die Möglichkeit, nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch zu stellen. Die Vorinstanz verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Verfahrens einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Ein zweites Gesuch auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts käme einem Wiedererwägungsgesuch gleich, auf dessen Beurteilung aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anspruch besteht. Andernfalls würde der Prozessverschleppung Vorschub geleistet, was nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege sein kann. Führt der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel an, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, so hat er einen Anspruch auf Revision. Davon zu unterscheiden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das auf der Grundlage geänderter Verhältnisse eingereicht werden kann. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst (

BGE 127 I 133

E. 6; Urteile 5A_837/2023 vom 10. Januar 2024 E. 3.2.3; 5A_465/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 2.2; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1).

3.3.

Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass er sein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf echte Noven stütze. Dazu hielt die Vorinstanz fest, sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beilagen seiner Eingabe vom 8. August 2024 seien bereits in seinem Gesuch um Wiedererwägung vom 28. Juni 2024 enthalten gewesen. Entsprechend sei bereits in der Verfügung vom 5. Juli 2024 geprüft worden, ob gestützt darauf die Voraussetzungen für ein neues Gesuch wegen geänderter Verhältnisse erfüllt sein könnten. Dies sei damals verneint worden. Damit fehle es dem aktuell zu beurteilenden Gesuch an echten Noven, geschweige denn an Noven, die "ohne Verzug" im Sinne von

Art. 229 Abs. 1 ZPO

vorgebracht worden wären. Entsprechend sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut abzuweisen.

4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

4.1.

Der Beschwerdeführer schildert die Prozessgeschichte bis zum 19. März 2024, als die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Zudem kritisiert er die damalige Verfügung. Darauf ist nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2024 beim Bundesgericht an. Dieses trat auf seine Beschwerde in Zivilsachen nicht ein und wies seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024).

4.2.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege.

4.2.1.

Der Beschwerdeführer trägt vor, in der Berufung habe er dargelegt, dass er keine finanziellen Mittel habe und dass sogar Betreibungen und Verlustscheine gegen ihn vorlägen. Zum Beweis habe er die Steuerveranlagungen der letzten sechs Jahre und die damals aktuellen Kontoauszüge eingereicht, welche einen Saldo von etwas mehr als Fr. 400.-- gezeigt hätten. Alle Beweise würden zeigen, dass er kein Vermögen oder Einkommen habe. Zudem habe er dargelegt, dass er bei Bekannten übernachte, welche auch seine notwendigsten Auslagen deckten. Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2024 habe er sämtliche neuen Beweismittel eingereicht, welche seit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstanden seien, insbesondere neue Bankauszüge und die Verfügung betreffend AHV-Rente. Seine finanziellen Verhältnisse hätten sich zwar nicht geändert, er habe aber nun eine AHV-Rente darlegen können. Insofern hätten sich die Verhältnisse geändert, denn nun habe er seine Einkommenssituation plausibel darlegen und aufzeigen können, dass er auch mit der AHV-Rente nicht über genügend Einkommen verfüge. Das neue Gesuch vom 8. August 2024 zeige die veränderten Verhältnisse klar auf. Die Vorinstanz hätte ihm nun die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen. Obwohl er seine Einkommens- und Vermögenssituation aufgrund der veränderten Situation nachvollziehbar aufgezeigt habe, sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege willkürlich verweigert worden.

4.2.2.

Der Beschwerdeführer zeigt keine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf. Er wurde bereits im Urteil 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen wurde. Die Vorinstanz erwog, dass hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse höchst intransparente Verhältnisse vorliegen (vgl. dort E. 3.2). Es liegt auf der Hand, dass er diese höchst intransparenten Verhältnisse mit dem blossen Nachweis, dass er eine AHV-Rente bezieht, nicht entscheidend zu erhellen vermochte.

4.3.

Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf

Art. 9 BV

eine willkürliche Anwendung von

Art. 229 ZPO

.

4.3.1.

Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz sei nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weshalb er ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingetreten, weil er nicht dargelegt habe, dass die Voraussetzungen für ein neues Gesuch gegeben seien. Anschliessend habe sie sein neues Gesuch abgewiesen, weil die neuen Tatsachenbehauptungen bereits im Wiedererwägungsgesuch enthalten gewesen und nicht ohne Verzug vorgebracht worden seien.

4.3.2.

Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (

BGE 148 III 95

E. 4.1;

144 II 281

E. 3.6.2;

141 III 564

E. 4.1;

140 III 16

E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (

BGE 148 III 95

E. 4.1;

141 III 564

E. 4.1 mit Hinweisen).

4.3.3.

Der Beschwerdeführer vermag keine Verletzung von

Art. 9 BV

aufzuzeigen, indem er in allgemeiner Weise argumentiert, es gebe "bislang keine Vorschriften bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege, dass Noven, welche die Stellung eines neuen Gesuchs erlauben würden, ohne Verzug vorgebracht werden müssten". Gleiches gilt, wenn er vorbringt, dass ein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht in materielle Rechtskraft erwachse und dass er sich selbst benachteilige, wenn er ein neues Gesuch nicht sofort einreiche.

4.4.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.4.1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass er mittellos sei. Die Vorinstanz setze sich mit seiner Vermögenssituation weder in der Verfügung vom 5. Juli 2024 noch in der nun angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024 auseinander. Ihm müsste aber nachvollziehbar mitgeteilt werden, weshalb er auch aufgrund seines zweiten Gesuchs immer noch kein Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege habe, obwohl er konkret habe nachweisen können, dass er nun über ein zu geringes Einkommen verfüge.

4.4.2.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (

Art. 29 Abs. 2 BV

) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (

BGE 143 III 65

E. 5.2;

142 III 433

E. 4.3.2;

141 III 28

E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

4.4.3.

Der Beschwerdeführer zeigt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Wie bereits erwähnt, wies die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (vgl. Urteil 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.2). Sie verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, nur weil sie aus dem Beleg zur AHV-Rente nicht die gleichen Schlüsse zog wie er, und musste sich damit auch nicht weiter auseinandersetzen.

4.5.

Nach dem Gesagten zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die angefochtene Verfügung vom 27. August 2024 seine verfassungsmässigen Rechte verletzt.

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Auch die zusätzlich gewährte nicht erstreckbare Notfrist habe er ungenutzt verstreichen lassen. Androhungsgemäss sei gestützt auf

Art. 101 Abs. 3 ZPO

auf die Berufung nicht einzutreten. Diese Erwägungen greift der Beschwerdeführer zu Recht nicht an.

5. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos war (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist keine Parteientschädigung geschuldet (

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Matt