Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_521/2022 KI-generiert

Cantonal Order for Security Deposit on Appeal Not Reviewable by Federal Supreme Court Absent Denial of Access to Justice

Geschäftsnummer 4A_521/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, the dispute involves a company, A.________ AG, which was partially ordered by the District Court of Lenzburg to pay an individual, B.________, a sum of money and provide her with the 2019 salary certificate. A.________ AG, the appellant, contested this decision in the High Court of the Canton of Aargau. Subsequently, the Court's instructing judge demanded that A.________ AG provide a security deposit of CHF 5,750 for the appellant's legal costs within ten days. The appellant then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this decision, arguing it hindered their access to justice. However, the Tribunal dismissed the complaint due to a lack of evidence from the appellant showing an inability to pay the security, thus rendering their argument about limiting court access inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Cantonal Order for Security Deposit on Appeal Not Reviewable by Federal Supreme Court Absent Denial of Access to Justice: A.________ AG, the appellant, contested this decision in the High Court of the Canton of Aargau. Subsequently, the Court's instructing judge demanded that A.________ AG provide a security deposit of CHF 5,750 for the appellant's legal costs within ten days. The appellant then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this decision, arguing it hindered their access to justice. However, the Tribunal dismissed the complaint due to a lack of evidence from the appellant showing an inability to pay the security, thus rendering their argument about limiting court access inadmissible.

Schlagwörter

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Vor- und Zwischenentscheid Zahlungsbefehl Vorentscheid Sicherheitsleistung Prozessvoraussetzung Recht zur Hinterlegung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to decide that no court costs shall be levied in this case.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to explain the conditions under which the interlocutory decision could have been appealed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_521/2022

Urteil vom 13. Dezember 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boutellier,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vor- und Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 2. November 2022 (ZOR.2022.39).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 hiess das Bezirksgericht Lenzburg eine Klage von B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) teilweise gut. Es verurteilte die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) unter anderem, der Klägerin Fr. 31'613.30 zu bezahlen und ihr den Lohnausweis 2019 auszuhändigen.

Die Beklagte focht diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau an. Mit Verfügung vom 2. November 2022 verpflichtete der Instruktionsrichter am Obergericht die Beklagte, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen eine Parteikostensicherheit für das Berufungsverfahren von Fr. 5'750.-- zu leisten.

Die Beklagte hat mit Eingabe vom 15. November 2022 Beschwerde beim Bundesgericht gegen diese Verfügung erhoben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung verpflichtet. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft und gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen; die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ficht sie - wie vorliegend - einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4).

Die Beschwerdeführerin bringt nichts Derartiges vor. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig. Dass sie rügt, die angefochtene Verfügung sei "nichtig", ändert daran nichts.

3. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle