Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_521/2007 KI-generiert

Tenant's Appeal Dismissed for Lack of Substantive Request

Geschäftsnummer 4A_521/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a rental dispute between a tenant and a landlord concerning defective lighting in the tenant's workshop. The tenant reported the issue and subsequently sought mediation from the local district authority, which failed to resolve the problem. After multiple attempts to compel the landlord to repair the lighting and threats of withholding rent, the tenant ultimately deposited the rent with the authority. Legal proceedings followed, with the tenant filing a lawsuit seeking a reduction in rent due to the unresolved lighting problem. The initial court dismissed the tenant's claims, and the higher court upheld this decision. The tenant then appealed to the Federal Tribunal, which noted the lack of sufficient legal requests and justification in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 105 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Tenant's Appeal Dismissed for Lack of Substantive Request: The tenant reported the issue and subsequently sought mediation from the local district authority, which failed to resolve the problem. After multiple attempts to compel the landlord to repair the lighting and threats of withholding rent, the tenant ultimately deposited the rent with the authority. Legal proceedings followed, with the tenant filing a lawsuit seeking a reduction in rent due to the unresolved lighting problem. The initial court dismissed the tenant's claims, and the higher court upheld this decision. The tenant then appealed to the Federal Tribunal, which noted the lack of sufficient legal requests and justification in the appeal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Mängelbehebung Mieter Mietzinsherabsetzung Begründung in der Sache Gültigkeit der Kündigung mangelhafter Unterhalt Retentionsrecht des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) to define how the Federal Tribunal uses the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2 and E. 1.2.3) regarding the qualified duty to substantiate claims concerning factual rectifications.

Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to characterize the appeal as a reformatory remedy, impacting the admissibility check based on the requests made.

Art. 29 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) regarding the Federal Tribunal's ex officio review of its jurisdiction.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the necessary content of the appeal, which led to the non-admission ruling.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (dispositive 2) to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final order (dispositive 3) to order the appellant to pay the respondent compensation for the federal court proceedings.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) to define the grounds upon which the appeal can be lodged.

Art. 96 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) to define the grounds upon which the appeal can be lodged.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_521/2007 /len

Urteil vom 27. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger.

Gegenstand

Mietvertrag; Mängelbehebung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 31. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. Die X.________ (Beschwerdeführerin) ist seit 1. Juli 1999 Mieterin von Fabrikations-, Büro- und Lagerräumen in A.________, die durch die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) vermietet werden.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 rügte die Beschwerdeführerin die defekte elektrische Lichtinstallation in ihrer Werkstatt. Die Beschwerdegegnerin lehnte nach zweimaliger schriftlicher Ermahnung durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2003 eine Erneuerung der Beleuchtung im Mietobjekt mit der Begründung ab, diese sei vor dem Einzug der Beschwerdeführerin durch die Z.________ AG instand gestellt und vom Elektrizitätswerk A.________ für gut befunden worden.

B. Mit Schreiben vom 1. Mai 2003 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksamt Baden als Schlichtungsbehörde für das Mietwesen des Bezirks Baden und verlangte unter anderem die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Instandstellung der Beleuchtung in der Werkstatt. An der Verhandlung vom 1. Juli 2003 konnte keine Einigung erzielt werden.

Mit Schreiben vom 6. November 2003 setzte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen zur Instandstellung der Werkstattbeleuchtung und drohte mit einer Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 28. November 2003 drohte die Beschwerdeführerin die Hinterlegung der Miete per Januar 2004 an, sofern bis dann die Beleuchtung nicht in Ordnung gebracht worden sei. Am 22. Dezember 2003 hinterlegte die Beschwerdeführerin die Miete für Januar 2004 beim Bezirksamt Baden. Am 28. Januar 2004 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bezirksamt Baden als Schlichtungsstelle im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin zur Instandstellung der Beleuchtung zu verpflichten sei, dass eine Mietzinsreduktion ab 1. Januar 2003 bis zur endgültigen Mängelbehebung im Umfang von 35 % zu gewähren sei und dass die hinterlegten Mietzinse entsprechend diesen Anträgen an die Parteien auszubezahlen seien. Am 3. Juni 2004 entschied das Bezirksamt Baden als Schlichtungsstelle, dass keine Mietzinsreduktion gewährt werde und dass die hinterlegten Mietzinse im Betrag von Fr. 20'130.-- der Beschwerdegegnerin auszubezahlen seien.

Mit Klage vom 30. Dezember 2004 stellte die Beschwerdeführerin beim Gerichtspräsidium Baden die gleichen Rechtsbegehren wie vor der Schlichtungsstelle. Mit Urteil vom 13. Juni 2006 wies die Präsidentin 4 des Bezirksgrichts Baden die Klage ab und ordnete die vollumfängliche Auszahlung der hinterlegten Mietzinse an die Beschwerdegegnerin an.

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 31. Oktober 2007 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 1), änderte das erstinstanzliche Kostendispositiv von Amtes wegen (Ziff. 2) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das obergerichtliche Verfahren (Ziff. 3 und 4).

C. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2007 sei aufzuheben.

Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtete unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ).

1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen. Vielmehr muss er einen Antrag in der Sache stellen. Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin weder eine Rückweisung an die Vorinstanz noch eine Gutheissung der im kantonalen Verfahren erhobenen Klage (Mietzinsreduktion von 35 % für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis Oktober 2006), so dass auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Beschwerde hinreichend zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Fehlt es an einer ausreichenden Begründung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten ( BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruhen (Abs. 2). Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.).

1.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit der Offerte der Z.________ AG habe sie den Mangel der Lichtanlage bewiesen, geht sie überhaupt nicht auf die Meinung des Obergerichts ein, sie habe nicht bewiesen, wer den mangelhaften Zustand der Beleuchtungsanlage zu verantworten habe (E. 7.2).

1.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin einen Reduktionsanspruch damit begründet, die Lichtanlage sei "überaltert" und "anfällig" gewesen, geht sie mit keinem Wort auf die entscheidende Begründung des Obergerichts ein, dass die Reparatur defekter Starter und Leuchtröhren zum sog. "kleinen Unterhalt" zähle, den der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen habe (E. 7.3, 7.5 und 7.6).

1.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin zu den übrigen Erwägungen (E. 8 und 9) äussert, kritisiert sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dabei unterlässt sie es darzutun, inwiefern der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel festgestellt worden sein soll. Vielmehr erschöpfen sich ihre Ausführungen in abweichenden Sachverhaltsdarstellungen, was im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.3 Da die Beschwerdeführerin keinen zulässigen Antrag stellt (E. 1.1) und die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. 1.2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Mazan