Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_520/2024 KI-generiert

Purchase price dispute over gross versus net unit price — duty to sufficiently challenge all independent grounds in appellate brief under Article 311(1) of the Swiss Code of Civil Procedure.

Geschäftsnummer 4A_520/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the seller's appeal and upheld the lower court's decision not to enter into the merits of the appeal, leaving the first-instance judgment (which rejected the seller's claim) in force. The dispute arose from a purchase contract over shoe covers, where the parties disagreed whether the unit price was gross (including state levies) or net, and the seller sought payment of a substantial sum. The Court held that the cantonal court correctly refused to hear the appeal because the appellant's brief failed to sufficiently engage with the first-instance decision, as required by Article 311(1) of the Swiss Code of Civil Procedure, and did not challenge all independent grounds of the decision. The Court also noted that any alleged misapplication of German law could only be reviewed for arbitrariness, which was not properly argued. The appellant was ordered to pay court costs and compensate the respondent.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 BGG, Art. 75 BGG, Art. 76 BGG, Art. 74 BGG; Purchase price dispute over gross versus net unit price — duty to sufficiently challenge all independent grounds in appellate brief under Article 311(1) of the Swiss Code of Civil Procedure: The dispute arose from a purchase contract over shoe covers, where the parties disagreed whether the unit price was gross (including state levies) or net, and the seller sought payment of a substantial sum. The Court held that the cantonal court correctly refused to hear the appeal because the appellant's brief failed to sufficiently engage with the first-instance decision, as required by Article 311(1) of the Swiss Code of Civil Procedure, and did not challenge all independent grounds of the decision. The Court also noted that any alleged misapplication of German law could only be reviewed for arbitrariness, which was not properly argued. The appellant was ordered to pay court costs and compensate the respondent.

Schlagwörter

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Kaufvertrag Käufer Handelsstreitigkeit Verletzung der Begründungspflicht Sachgewährleistung des Verkäufers Sachmangel Zuschlag bei der Versteigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Orders the unsuccessful appellant to pay compensation to the respondent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

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Will Validity Upheld Despite Forgery and Capacity Claims
«…, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 13…»
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«…Kritik beruht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Dies ist der Berufungsklägerin als Rechtsanwältin mit eige- ner Anwaltskanzlei bekannt. Wi…»
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MH240003 · zh
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«…Kritik beruht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Dies ist der Berufungsklägerin als Rechtsanwältin mit eigener Anwaltskanzlei bekannt. Wie…»
NG250004 · zh
Tenant Appeal Dismissed Regarding Moot Claims, Procedural Costs, and Disciplinary Fine
«…Kritik beruht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Dies ist der Berufungsklägerin als Rechtsanwältin mit eige- ner Anwaltskanzlei bekannt. Wi…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_520/2024

Urteil vom 13. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Lindenmayer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kaufvertrag,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,

vom 28. August 2024 (ZK1 2023 17).

Sachverhalt:

A. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin, Verkäuferin) und die B.________ AG (Beschwerdegegnerin, Käuferin) haben einen Kaufvertrag über Schuhüberzieher aus U.________ zu einem Stückpreis von EUR 0.0641 geschlossen. Zwischen ihnen ist umstritten, ob es sich bei diesem Stückpreis um einen Gesamtpreis (einschliesslich staatlicher Abgaben) oder um einen Nettopreis handelt.

B. B.a.

Mit Klage vom 4. Oktober 2021 beantragte die Verkäuferin dem Bezirksgericht Höfe, es sei die Käuferin zu verpflichten, ihr den Betrag von EUR 196'999.93 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Juni 2020.

Mit Urteil vom 14. Februar 2023 wies das Bezirksgericht die Klage ab.

B.b.

Auf die dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 28. August 2024 mangels hinreichender Berufungsbegründung nach

Art. 311 Abs. 1 ZPO

nicht ein.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Berufungsentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die Berufung eintrete. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich gegen einen Endentscheid (

Art. 90 BGG

), der in einer Zivilsache (

Art. 72 BGG

) von einem oberen kantonalen Gericht als Rechtsmittelinstanz erlassen worden ist (

Art. 75 BGG

). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (

Art. 76 BGG

). Der Streitwert ist erreicht (

Art. 74 BGG

) und die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

) - einzutreten.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (

BGE 140 III 115

E. 2;

134 II 244

E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

;

BGE 140 III 115

E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von

Art. 311 Abs. 1 ZPO

vor.

3.1.

Nach

Art. 311 Abs. 1 ZPO

muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (

BGE 141 III 569

E. 2.3.3;

138 III 374

E. 4.3.1). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrecht erhalten lassen (Urteile 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1.1; 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5; 4A_610/2018 vom 29. August 2019 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen).

Dabei müssen sämtliche entscheidtragenden Begründungsstränge des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Auf eine Berufung, mit der nicht gegen alle selbständigen Begründungen des angefochtenen Entscheids Rügen formuliert werden, ist von vornherein nicht einzutreten (Urteile 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 3.4.1; 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2; 4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 2 f.).

3.2.

Die Vorinstanz ist auf die Berufung nicht eingetreten, weil sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift nicht im Einzelnen mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt habe. Sie habe es denn auch versäumt, sich mit sämtlichen selbständigen Erwägungen der Vorinstanz zum normativen Konsens auseinanderzusetzen. Somit habe die Beschwerdeführerin den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils insgesamt nicht erfasst und ihre Berufung erschöpfe sich in der Kritik einzelner Ausführungen der Vorinstanz, ohne deren Verknüpfung mit anderen selbständigen Erwägungen zu berücksichtigen. Insbesondere zeige sie nicht auf, inwiefern das Urteil nicht mit den Akten und Beweisen und mit dem anwendbaren Recht vereinbar sei.

3.3.

Vor Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Behauptung, dass ihre 18-seitige Berufungsschrift die erstinstanzlichen Erwägungen sehr wohl "Punkt für Punkt" widerlege. Dies zeigt sie indessen gerade nicht im Einzelnen auf und sie geht namentlich auch nicht in einer den Begründungsanforderungen nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

genügenden Weise auf das Argument der Vorinstanz ein, wonach sie sich nicht mit sämtlichen entscheidtragenden Begründungssträngen im erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt habe. Pauschale Verweise auf ihre Berufungsschrift, ohne darzutun, inwiefern sie sich darin mit sämtlichen selbständigen Erwägungen der Erstinstanz zum normativen Konsens auseinandergesetzt haben soll, genügen hierzu jedenfalls nicht. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe

Art. 311 Abs. 1 ZPO

verletzt, geht damit zum Vornherein fehl.

4. Soweit die Beschwerdeführerin sodann rügt, die Vorinstanz habe das anwendbare deutsche Recht fehlerhaft angewendet, verkennt sie, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Anwendung von ausländischem Recht nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft werden kann (

Art. 96 lit. a BGG

*e contrario*

;

BGE 143 II 350

E. 3.2;

133 III 466

E. 3.1.). Entsprechende Willkürrügen trägt sie nicht vor.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Ve rfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler