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4A_52/2014 KI-generiert

Invalidity Capital Claim under Collective Accident Insurance: Jurisdiction Dispute and Appeal Insufficiency

Geschäftsnummer 4A_52/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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dass zwischen den Parteien unter der Nummer zzz ein Vertrag über eine Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG-unterstellte Personen besteht, der u.a. ein Invaliditätskapital von Fr. 70'000.-- vorsieht; dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 7. Mai 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung der ihr zustehenden Invaliditätsentschädigung nebst Zins und Spesenersatz zu verpflichten;

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 7 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Invalidity Capital Claim under Collective Accident Insurance: Jurisdiction Dispute and Appeal Insufficiency: ein Invaliditätskapital von Fr. 70'000.-- vorsieht; dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 7. Mai 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung der ihr zustehenden Invaliditätsentschädigung nebst Zins und Spesenersatz zu verpflichten;

Schlagwörter

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Invaliditätskapital VVG, sachliche Zuständigkeit Invalidenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Forderungseingabe sachliche Unzuständigkeit Unfallversicherungsdeckung Krankenversicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not proceeded upon due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 4A_52/2014

Urteil vom 27. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

*Versicherung Y.________ AG*,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invaliditätskapital VVG, sachliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 17. Dezember 2013.

In Erwägung,

dass zwischen den Parteien unter der Nummer zzz ein Vertrag über eine Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG-unterstellte Personen besteht, der u.a. ein Invaliditätskapital von Fr. 70'000.-- vorsieht;

dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 7. Mai 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung der ihr zustehenden Invaliditätsentschädigung nebst Zins und Spesenersatz zu verpflichten;

dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2013 mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 27. Januar 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und im wesentlichen beantragt, ihre Klage gutzuheissen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Sozialversicherungsgericht im angefochtenen Entscheid ausführte, dass Streitigkeiten nach VVG grundsätzlich der Zivilgerichtsbarkeit unterlägen, der Kanton Basel-Stadt aber von der in Art. 7 ZPO eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht habe, für Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG zur sozialen Krankenversicherung, die an sich auch privatrechtlicher Natur wären, das Sozialversicherungsgericht als zuständig zu bestimmen;

dass das Sozialversicherungsgericht auf die Klage der Beschwerdeführerin mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat, da es sich bei der vorliegenden VVG-Versicherung, die bei Unfall mit Invaliditätsfolge eine Kapitalzahlung ausrichtet, nicht um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO handle;

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf diese entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht und nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf die Klage nicht eintrat, sondern sich auf nicht sachdienlichen Ausführungen beschränkt, wonach ihre Forderung auf eine Kapitalleistung in der Sache begründet sei;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer