Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_52/2012 KI-generiert

Landlord Eviction Upheld Due to Procedural Deficiencies in Appeal

Geschäftsnummer 4A_52/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a civil dispute where the applicant was ordered by a lower court to vacate a shared residential property and hand it over to the opposing party. The applicant appealed this decision to a higher court, but the appeal was dismissed due to the applicant's failure to provide evidence of timely payment of required court fees. Subsequently, the applicant sought to challenge this dismissal at the Federal Tribunal, arguing that their rights had been infringed, but the court found that the applicant did not adequately address the grounds for the higher court's decision or present a valid argument for their claims. Thus, the Federal Tribunal chose not to hear the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Landlord Eviction Upheld Due to Procedural Deficiencies in Appeal: The applicant appealed this decision to a higher court, but the appeal was dismissed due to the applicant's failure to provide evidence of timely payment of required court fees. Subsequently, the applicant sought to challenge this dismissal at the Federal Tribunal, arguing that their rights had been infringed, but the court found that the applicant did not adequately address the grounds for the higher court's decision or present a valid argument for their claims. Thus, the Federal Tribunal chose not to hear the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Verfahrensrechte Kostenvorschuss Mietordnung üblicher Mietzins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not heard because the requirements for admission were not met, leading to a decision not to enter the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_52/2012

Urteil vom 6. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2011.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin und D.________ mit Urteil vom 15. September 2011 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtete, die 4½-Zimmer-Maisonettewohnung im Dachgeschoss der Liegenschaft Y.________strasse in Q.________ nach Eintritt der Rechtskraft zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 3. Oktober 2011 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 auf die Berufung mit der Begründung nicht eintrat, die Beschwerdeführerin habe die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses nicht belegen können;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. Januar 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 15. Dezember 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss ( BGE 131 III 384 E. 2.3), weshalb der Verweis in der Rechtsschrift vom 26. Januar 2012 auf die Ausführungen und Eingaben der Beschwerdeführerin an das Obergericht unbeachtlich ist;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Rechtsschrift gar nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingeht, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern ihr das Obergericht gemäss ihrer Rüge das rechtliche Gehör verweigert haben soll;

dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin