Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_518/2009 KI-generiert

Appeal Admissibility in Unjust Dismissal Case

Geschäftsnummer 4A_518/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an employee sued their employer for unjustified dismissal, seeking compensation for lost wages and damages. Initially, a lower court ruled in favor of the employer, upholding the dismissal as justified. However, the regional court later overturned this decision, finding the termination to be unjustified and remanding the case back to the lower court for further proceedings. The employer then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to have the lower court's ruling reinstated. The Tribunal examined the appeal and the conditions for its admissibility, ultimately deciding not to enter into the case.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Admissibility in Unjust Dismissal Case: Initially, a lower court ruled in favor of the employer, upholding the dismissal as justified. However, the regional court later overturned this decision, finding the termination to be unjustified and remanding the case back to the lower court for further proceedings. The employer then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to have the lower court's ruling reinstated. The Tribunal examined the appeal and the conditions for its admissibility, ultimately deciding not to enter into the case.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag fristlose Kündigung fristlose Entlassung Verfahrensabschreibung Beweisverhandlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to indicate that the decision was rendered according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited for denying an award of compensation to the respondent because no expense was incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_518/2009

Urteil vom 28. Oktober 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 12. Januar 2009.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 3. Februar 2006 beim Kreisgericht Rheintal beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung ein Lohnbetreffnis von Fr. 57'164.-- brutto abzüglich Leistungen der Arbeitslosenkasse, Generalabonnementskosten von Fr. 6'462.50 sowie eine Pönalentschädigung von Fr. 39'240.-- nebst Zins zu bezahlen;

dass das Kreisgericht diese Klage mit Urteil vom 5. November 2007 abwies, weil es die fristlose Entlassung des Beschwerdegegners als gerechtfertigt betrachtete;

dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Januar 2009 zum Schluss kam, die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis-ses sei nicht gerechtfertigt gewesen, das Urteil des Kreisgerichts demzufolge in Gutheissung der Berufung des Beschwerdegegners aufhob, soweit es den Beschwerdegegner betraf, und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kreisgericht zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhob und die Abweisung der Klage unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt;

dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig das Gesuch stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, der angefochtene Entscheid könnte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend macht, ein die Beschwerde gutheissender, die fristlose Kündigung schützender Entscheid des Bundesgerichts würde das Verfahren abschliessen und das Kreisgericht müsste dann nicht im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts die Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung prüfen;

dass die Beschwerdeführerin es indes darzulegen versäumt, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;

dass es auch nicht in die Augen springt, dass diese Beschwerdevoraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte;

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer