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4A_518/2008 KI-generiert

Tenants' Appeal Against Eviction Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_518/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the eviction of tenants from a 2 1/2-room apartment with an office, following a decision made by the local court that ordered the tenants to vacate the premises within 14 days. The tenants challenged this ruling at the cantonal court, which refused to entertain the appeal. Subsequently, the tenants filed a complaint to the federal court regarding the cantonal court's decision, but their submission lacked sufficient justification as per the prescribed legal requirements. Consequently, the federal court ruled that it would not entertain the complaint due to inadequate reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenants' Appeal Against Eviction Dismissed for Lack of Substantiation: The tenants challenged this ruling at the cantonal court, which refused to entertain the appeal. Subsequently, the tenants filed a complaint to the federal court regarding the cantonal court's decision, but their submission lacked sufficient justification as per the prescribed legal requirements. Consequently, the federal court ruled that it would not entertain the complaint due to inadequate reasoning.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Fehlen materieller Voraussetzungen Mitmieter Beschwerdelegitimation Wohnrecht ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered because of insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to charge court fees under these circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_518/2008 /len

Urteil vom 24. November 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,

vom 8. Oktober 2008.

In Erwägung,

dass der Amtsgerichtspräsident II von Willisau mit Entscheid vom 22. August 2008 das Verfahren der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner bezüglich Anfechtung der Kündigung als erledigt erklärte und anordnete, dass die Beschwerdeführer die 2 1/2-Zimmer-Wohnung mit Büro der Liegenschaft D.________ innert 14 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen hätten;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Luzern rekurrierten, das mit Entscheid vom 8. Oktober 2008 auf den Rekurs nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht in Luzern eine vom 6. November 2008 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 8. Oktober 2008 Beschwerde zu erheben;

dass das Bundesgericht in Luzern diese Eingabe am 7. November 2008 an das Bundesgericht in Lausanne weiter leitete;

dass die Streitigkeit zwischen den Parteien, über die von den kantonalen Gerichten entschieden wurde, das Gebiet des Schuldrechts betrifft, weshalb nicht das Bundesgericht in Luzern, sondern die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 6. November 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin