Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_517/2019 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Extension to Non-Extendable Deadline in Debt Collection Matter

Geschäftsnummer 4A_517/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a group of defendants contesting a demand of 129,512.40 CHF plus interest, which was the subject of proceedings at the District Court of Winterthur. The defendants had requested an extension to respond to a written statement from the plaintiff, but the district court denied the extension, maintaining the deadline for the defendants to respond by July 1, 2019. The Zurich Cantonal Court dismissed the defendants' appeal against this decision, stating there was no risk of an irreparable disadvantage. The defendants then appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to challenge this decision and requested a suspension effect, but no formal responses were solicited, and the appeal lacked sufficient grounding according to the tribunal’s procedural norms.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Extension to Non-Extendable Deadline in Debt Collection Matter: The defendants had requested an extension to respond to a written statement from the plaintiff, but the district court denied the extension, maintaining the deadline for the defendants to respond by July 1, 2019. The Zurich Cantonal Court dismissed the defendants' appeal against this decision, stating there was no risk of an irreparable disadvantage. The defendants then appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to challenge this decision and requested a suspension effect, but no formal responses were solicited, and the appeal lacked sufficient grounding according to the tribunal’s procedural norms.

Schlagwörter

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Feststellungsklage, Fristerstreckung Inkasso Forderungseingabe Versäumung der gesetzlichen Frist vereinfachtes Verfahren Fristerstreckung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal in simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_517/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________________,

3. C.A.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,

4. D.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

E.________,

vertreten durch Advokat Andreas Kopp,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Feststellungsklage, Fristerstreckung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. September 2019 (RB190023-O/U).

Erwägungen:

1. A.A.________, B.A.________________, C.A.________ und D.A.________ (Beschwerdeführer 1-4) sind Beklagte in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur um Feststellung des Nichtbestandes einer in Betreibung gesetzten Forderung in der Höhe von Fr. 129'512.40 zuzüglich Zins. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 wies das Bezirksgericht ein Fristerstreckungsgesuch der Beklagten vom 25. Juni 2019 ab und stellte fest, den Beklagten laufe "unverändert die Notfrist bis 1. Juli 2019, um zur schriftlichen Stellungnahme der klagenden Partei vom 5. April 2019 Stellung zu nehmen".

Auf die von den Beklagten dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. September 2019 nicht ein, da kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe ( Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ).

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 13. Oktober 2019 haben die Beklagten erklärt, diesen Beschluss mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Die Vorinstanz verneinte das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in der Erwägung, eine Gehörsverletzung könne immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden. Die Beschwerde geht darauf nicht nachvollziehbar ein. Sie enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern 1-4 auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz