Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_517/2015 KI-generiert

Successive Impartiality Challenge Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 4A_517/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who submitted a challenge for the recusal of a peace judge, which was subsequently transferred to a district court. The request for recusal was denied by the president of the district court. The party then filed another recusal request against the district court president, which was also denied. Following this, the party appealed the decision to a higher court, which upheld the earlier rulings. The party then escalated the matter further, bringing it before the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of their rights, particularly the right to be heard, but failing to meet the necessary criteria for such claims. The tribunal ultimately decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Successive Impartiality Challenge Dismissed for Procedural Deficiencies: The request for recusal was denied by the president of the district court. The party then filed another recusal request against the district court president, which was also denied. Following this, the party appealed the decision to a higher court, which upheld the earlier rulings. The party then escalated the matter further, bringing it before the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of their rights, particularly the right to be heard, but failing to meet the necessary criteria for such claims. The tribunal ultimately decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Ausstand richterliche Unparteilichkeit Prozessvoraussetzung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitiges Verfahren E-Justice Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient reason in the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to dispense with court costs under the given circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_517/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Maria Paz Olave Bórquez,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 26. August 2015.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 21. April 2015 beim Friedensrichteramt Kreis III ein Ausstandsgesuch gegen die Friedensrichterin Maria Paz Olave Bórquez (Beschwerdegegnerin) einreichte, das diese an das Bezirksgericht Baden überwies;

dass der Präsident des Bezirksgerichts, Peter Rüegg, das Gesuch mit Entscheid vom 19. Mai 2015 abwies;

dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 beim Bezirksgericht Baden ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden, Peter Rüegg, einreichte, das der Präsident des Bezirksgerichts, Lukas Cotti, mit Entscheid vom 14. Juli 2015 abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau erhob, das die Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2015 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 25. September 2015 Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet, wobei er aber die qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge offensichtlich nicht erfüllt;

dass der Beschwerdeführer im Übrigen in der weitschweifigen 51-seitigen Rechtsschrift weitere zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsverletzungen beanstandet, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen die von ihm angerufenen Rechtsgrundsätze verstossen haben könnte, weshalb die Begründung auch insoweit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger